B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
B4B Nachrichten  / 
Diese Corona-Maßnahmen gelten aktuell in Neu-Ulm
Allgemeinverfügung

Diese Corona-Maßnahmen gelten aktuell in Neu-Ulm

Symbolbild. Die verschärften Corona-Maßnahmen in Neu-Ulm gelten vorerst bis 19. Oktober. Foto: Christian_Daum/pixelio.de
Symbolbild. Die verschärften Corona-Maßnahmen in Neu-Ulm gelten vorerst bis 19. Oktober. Foto: Christian_Daum/pixelio.de

Die aktuelle Allgemeinverfügung des Landkreises Neu-Ulm ist noch bis 19. Oktober gültig. Welche Regeln die Bürger befolgen müssen.

Die aktuelle Allgemeinverfügung, die der Landkreis Neu-Ulm Anfang der Woche nach dem Überschreiten des Signalwertes von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern erlassen hat, ist vorerst noch bis einschließlich Montag, den 19. Oktober, gültig. Sollte an diesem Tag die 7-Tage-Inzidenz weiterhin den Wert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschreiten, wird der Landkreis Neu-Ulm eine neue Allgemeinverfügung erlassen, der die gestrigen Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung zu Grunde liegen.

Erste interne Abstimmungen für weitere Schritte

Der Landkreis Neu-Ulm könne erst eine neue Allgemeinverfügung mit neuen Maßnahmen erlassen, wenn die Beschlüsse der Staatsregierung in der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht wurden und dem Landkreis damit alle Details und erforderlichen Rahmenbedingungen bekannt sind, die er benötigt um eine neue Allgemeinverfügung in die Wege leiten zu können. Das Landratsamt Neu-Ulm hat bereits erste interne Abstimmungen getroffen, um die dann erforderlichen Schritte zügig einleiten zu können.

Diese Regeln gelten aktuell in Neu-Ulm

Damit gelten für den Landkreis Neu-Ulm bis Montag, 19. Oktober, noch folgende Maßnahmen:

  • Bei privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten geschlossenen Räumen wird die Teilnehmerzahl auf 50 Personen begrenzt.
  • Es gibt eine dringliche Empfehlung, dass in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern stattfinden sollen.
  • Die Zuschauerzahlen für bundesweite Sportveranstaltungen werden auf maximal 500 Personen oder 10 Prozent der Stadien- oder Hallenkapazität reduziert.

In den vergangenen Tagen habe es immer wieder Irritationen und Verunsicherung bei den Bürgern gegeben, da auf unterschiedlichen Plattformen unterschiedliche Werte angegeben waren. Dies liege vor allem an den Meldewegen und verschiedenen Aktualisierungszeitpunkten. Diese Diskrepanzen seien in der Regel minimal gewesen. Da bayernweit beziehungsweise deutschlandweit auf die offiziellen Übersichtskarten vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem Robert Koch-Institut zurückgegriffen wird, werden deshalb auch der Landkreis Neu-Ulm ab sofort auf diese Zahlen verweisen.

Artikel zum gleichen Thema