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Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Lindau seit 29. Oktober, mit einem Wert von 107,34 über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Es gilt damit die am 23. Oktober von der Staatsregierung neu eingeführte Stufe „dunkelrot“ der Bayerischen Corona-Ampel.
Apell des Landrats
„Die Entwicklungen der vergangenen zwei Wochen bereiten mir große Sorge, da die Infektionszahlen immer schneller ansteigen. Ich appelliere deshalb an alle Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger weiter durchzuhalten und soweit wie möglich die Kontakte zu reduzieren. Nur wenn wir alle gemeinsam an einem Strang ziehen und auf einander Acht geben, haben wir eine Chance das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen,“ sagt Landrat Elmar Stegmann.
Das gilt ab 30. Oktober
Die Regelungen gelten ab Freitag, 30. Oktober um 0 Uhr und zwar laut aktueller 7. Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmenverordnung so lange, bis die 7-TageInzidenz für fünf Tage in Folge unter 100 liegt. Aufgrund der gestrigen Bund-Länder-Beschlüsse werden die bisherigen Regelungen durch die Bayerische Staatsregierung jedoch voraussichtlich noch weiter angepasst werden. Mit der Verordnung zur Änderung der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung müssen die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen 30. Oktober 2020, 0 Uhr, noch einmal verschärft werden.
Sperrstunde, Kontaktbeschränkung und Maskenpflicht
Die Sperrstunde für die Gastronomie, das Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen sowie das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen wird auf 21 Uhr vorverlegt. Es sind nur maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art zugelassen. Eine Ausnahme bilden Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen.
Die Maskenpflicht, die bereits seit der Warnstufe „Rot“ an allen Jahrgangsstufen der Schulen besteht, bleibt aufrechterhalten. Sie gilt auch weiterhin überall dort, wo Menschen dichter und beziehungsweise oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen wie zum Beispiel Fußgängerzonen, Marktplätze, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen, am Arbeitsplatz – soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann, in den Schulen und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen, in Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, Kinos und Theatern auch am Platz.