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Für deutsche Betriebe, die Arbeitnehmer in der Schweiz entsenden, gelten seit dem 1. April 2014 neue Vorgaben. Die Vorschriften bezüglich des Schweizer Mindestlohns, der sich in der Regel maßgeblich oberhalb der deutschen Tariflöhne bewegt, wurden jetzt für deutsche Entsendebetriebe weiter verschärft. So müssen bereits im Vorfeld Mindestlohnberechnung erfolgen und im Rahmen der Arbeitsmeldung an die Schweizer Behörde gemeldet werden. Ber auch zahlreiche Unklarheiten der Gesetzgebung wurden klarer definiert.
Zahlreiche schwäbische Unternehmer betroffen
Von den Änderungen sind zahlreiche schwäbische Unternehmen betroffen. Bei der IHK Schwaben sind rund 900 Firmen mit aktiven Wirtschaftsbeziehungen in die Schweiz registriert. Deutschland ist für die Schweiz weiterhin der mit Abstand bedeutendste Handelspartner. Im vergangenen Jahr lag die Schweiz in der Rangfolge des bayerischen Außenhandels (8,9 Mrd. Euro) bei der Einfuhr und Ausfuhr an zwölfter Stelle.
Viele schwäbische Firmen entsenden in die Schweiz
Oftmals müssen die schwäbischen Unternehmen für die Auftragserfüllung Mitarbeiter in der Schweiz entsenden. Entweder im Rahmen eines Warenliefervertrages, z. B. Montage und Inbetriebnahme einer gelieferten Maschine oder im Rahmen einer Dienstleistungserbringung wie Bauleistungen eines schwäbischen Handwerkers oder Beratungsleistung eines Ingenieurs.
Information über Schweizer Mindestlohn besonders wichtig
Andreas Wind, zuständiger Länderreferent der IHK Schwaben empfiehlt: „Informieren Sie sich bereits in der Angebotsphase über die genauen Vorschriften, insbesondere über die Vorgaben des Schweizer Mindestlohns“.
Weitere Änderung bei der Haftung seit Juli 2013
Zusätzlich zu dieser aktuellen Änderung der Berechnungsgrundlage und Dokumentationsvorschriften des Schweizer Mindestlohns müssen seit dem 01. Juli 2013 die Haftung des Generalunternehmers bei Vergehen der Subunternehmer beachtet werden.