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von Konrad Dreyer, Online-Redaktion
Die Energiesparverordnung EnEV 2014 ist seit Anfang Mai in Kraft. „In manchen Punkten herrschen bei Hausbesitzern, Hausverkäufern, Mietern oder Vermietern immer noch Unklarheiten“, haben Martin Sambale, Geschäftsführer der eza!, und die Energieberater vom Energie- und Umweltzentrum Allgäu (eza!) festgestellt. Das betrifft unter anderem die Änderungen beim Energieausweis, erklärte Sambale.
Energiekennwerte aus dem Energieausweis müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen angegeben werden
Mittlerweile ist es Pflicht, die im Energieausweis geforderten Energiekennwerte auch in kommerziellen Immobilienanzeigen in der Zeitung oder im Internet anzugeben. „Fehlen die Werte in der Anzeige“, so Sambale, „handelt es sich aber noch nicht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird“. Viele nehmen dies bisweilen fälschlicherweise an. Zur Ordnungswidrigkeit wird das Fehlen der Angaben erst ab Mai 2015. Diese Übergangsfrist soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmarklern und Herausgebern von Zeitungen und Internet-Portalen die Möglichkeit geben, sich auf neue Anforderungen einzustellen.
Seit Mai muss der Energieausweis bei der Haus- oder Wohnungsbesichtigung vorgelegt werden
Der eza!-Geschäftsführer Martin Sambale weist auch darauf hin, dass Verkäufer oder Vermieter bereits laut der Energiesparverordnung 2007 und 2009 einen Energieausweis ausstellen lassen mussten. Diesen müssen sie potenziellen Käufern oder Neumietern vorlegen können. Neu ist, dass der Energieausweis bei der Besichtigung nunmehr zwingend vorgelegt werden muss und unverzüglich nach Vertragsabschluss als Original oder Kopie zu übergeben ist.
Energieausweis mit neuem Gesicht
Gleichzeitig hat der Energieausweis ein neues Gesicht bekommen. Die energetischen Kennwerte werden nicht mehr nur auf einer Skala von rot bis grün dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Dies ähnelt dem System der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten. Die Skala reicht dabei von A+ für niedrigen Energiebedarf bis H für hohen Energieverbrauch. „Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angaben der Effizienzklasse behalten aber ihre Gültigkeit“, fügt Sambale hinzu.
Richtlinien für Bau und Sanierung werden erst ab 2016 strenger
Ein weiterer Irrtum, so Sambale, betreffe den vorgeschriebenen Energiestandard für Gebäude. Erst für Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab Januar 2016 gelten strengere Richtlinien bezüglich des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Dieser muss – verglichen mit der geltenden Regelung – dann um ein Viertel niedriger und der Wärmeschutz um 20 Prozent höher sein. Sambale empfiehlt Bauherren und sanierungswilligen Hausbesitzern schon jetzt einen möglichst hohen Energiestandard anzustreben. Denn die Energiekosten werden steigen, so Sambale. Außerdem mache es Sinn, zukunftsorientiert zu bauen und zu sanieren.
Alte Heizkessel müssen ausgetauscht werden
Auch das Thema Heizung ist von den Änderungen bei der Energiesparverordnung betroffen. So dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1985 eingebaut wurden, ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Dies gilt allerdings nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag, dem 1. Februar 2002, in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Austauschpflicht befreit.