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Deutschland steckt aufgrund der steigenden Corona-Virus-Fälle nach dem Herunterfahren der Wirtschaft im Frühjahr seit Mitte Dezember erneut in einem neuen Lockdown. Nach dem Teil-Lockdown – auch Lockdown Light genannt – im November müssen aktuell mit dem zweiten, härteren Lockdown weitere Unternehmen ihren Betrieb schließen.
Kurzarbeit muss erneut angezeigt werden
Von diesem nun im Dezember erneut angeordneten Lockdown sind zahlreiche Betriebe betroffen, die auch bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die ihre Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut eine Anzeige zur Kurzarbeit aufgeben. Erst dadurch könne die Voraussetzung erfüllt werden, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können.
Das müssen betroffene Betriebe jetzt prüfen
Für betroffene Betriebe sei es jetzt besonders wichtig zu prüfen, wann sie zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden. Eine entsprechende Anzeige muss spätestens am 31.12.2020 vorliegen. Das liegt daran, dass Kurzarbeitergeld frühestens für den Kalendermonat geleistet werden kann, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Hotline zum Klären der Fragen für Unternehmen
Für Unternehmen mit Unklarheiten ist seit Mitte Dezember auch eine zusätzliche regionale Hotline der Agentur für Arbeit geschaltet. Diese soll zur Klärung von Fragen zur Anzeige eines Arbeitsausfalls, zum Antrag und zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld unterstützen. Daneben gibt es für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme unter der kostenfeien Hotline.