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Kurzarbeit muss auch in Ulm erneut angezeigt werden
Corona-Krise

Kurzarbeit muss auch in Ulm erneut angezeigt werden

Symbolbild.Foto: Bundesagentur für Arbeit
Symbolbild.Foto: Bundesagentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit Ulm hat kürzlich verkündet, dass die Kurzarbeit erneut angezeigt werden muss. Für wen das gilt und wie das Verfahren ablaufen soll.

Aufgrund rasant ansteigender Corona-Infektionen gilt Deutschlandweit ein „Lockdown Light“ für den gesamten November. Das haben Bund und Länder gemeinsam einen beschlossen. Für die Wirtschaft ist das eine neue Herausforderung und stellt Unternehmen erneut vor Existenzängste. Bei dem letzten Lockdown hat das Kurzarbeitergeld dabei geholfen, die Kosten weiterzutragen. Um diese Hilfe nun wieder zu erhalten, muss erneut Kurzarbeit angezeigt werden. Das hat die Agentur für Arbeit Ulm kürzlich verkündet.

Arbeitsausfall muss erneut angezeigt werden

Betriebe die mindestens drei Monaten voll gearbeitet haben und in dieser Zeit kein Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit erneut anzeigen, um im Bedarfsfall wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Durch die aktuellen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, kann eine erneute Beantragung von Kurzarbeitergeld erforderlich werden. Unternehmen die in den vergangenen drei Monaten durchgehend kein Kurzarbeitergeld benötigt bzw. beantragt haben müssen den Arbeitsausfall (Kurzarbeit) erneut anzeigen.

Verfahren ist identisch zum ersten Mal

Das Verfahren ist identisch zur ersten Anzeige von Kurzarbeit. Eine erneute Anzeige ist nach dreimonatiger Unterbrechung des Bezuges von Kurzarbeitergeld zwingend erforderlich, auch dann, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid noch bis in die Zukunft reicht.

Bei Fragen können sich Arbeitgeber an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Ulm wenden.

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