Symbolbild. Das Rathaus von Kaufbeuren. Foto: Tobias Scheßl
Die Corona-Fallzahlen in Bayerisch-Schwaben steigen an. Nun zeigt auch die Corona-Ampel der Stadt Kaufbeuren die Farbe Dunkelrot. Am 25. Oktober wurde der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 überschritten.
Die Stadt Kaufbeuren hat den Inzidenzwert von 100 überschritten. Die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Regelungen der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Ausschlaggebend für die in Kaufbeuren umzusetzenden Maßnahmen, die ab 26.10.2020 ab 0:00 Uhr gelten, ist die vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege täglich auf seiner Internetseite bekannt gegebene Einordnung in der bayerischen Corona-Ampel.
Das ändert sich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100
Die bisherigen Regelungen in Bezug auf Hygiene und Abstand beispielsweise in Vereinssport und Kulturveranstaltungen bleiben wie gehabt in Kraft. Sobald die Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 100 pro 100.000 Einwohner überschreiten, gilt zusätzlich:
Private Feiern
- An privaten Feiern und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal fünf Personen oder zwei Hausstände teilnehmen. Dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.
Gastronomie
- Gastronomische Betriebe dürfen in der Zeit von 21 bis 6 Uhr keine Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Parallel dazu ist von 21 bis 6 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen oder durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste verboten.
Maskenpflicht an hoch frequentierten Orten
- Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen öffentlichen Gebäuden, wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinen sowie in Parkhäusern. Für die Stadt Kaufbeuren gilt Maskenpflicht während der Wochenmärkte in der Kaiser-Max-Straße und auf dem Bürgerplatz – unabhängig von einem Einkauf.
Verkehr
- Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr bleibt die bereits bestehende Maskenpflicht erhalten.
Arbeitsplatz
- Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Maskenpflicht in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- In allen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Museen, Kino oder Theater muss auch am Platz eine Maske getragen werden.
- Bei allen Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen muss ebenfalls am Platz eine Maske getragen werden. Für Veranstaltungen aller Art gilt die maximale Anzahl von 50 Personen, dazu zählen beispielsweise auch Vereinssitzungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kirchenveranstaltungen und Demonstrationen.
Maskenpflicht in Schulen
- Alle Schüler – auch Grundschüler - müssen im Unterricht eine Maske tragen.
Maskenpflicht in der Hochschulen
- Studierende müssen im Lehr- bzeziehungsweise Vorlesungsbetrieb eine Maske tragen.