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Die Pläne und der Verordnungsentwurf des Verfahrens für das amtliche Überschwemmungsgebiet an der Günz können in den Rathäusern und Verwaltungsgemeinden der Günz-Gemeinden eingesehen werden. Der Zeitraum für die Einsichtnahme ist vom 10. März 2014 bis einschließlich 10. April 2014. Weitere Informationen zur Auslegung geben die jeweiligen Gemeinden bekannt.
Wasserrechtliche Genehmigungspflicht geplant
Die Pläne liegen in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, in der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen, in der Verwaltungsgemeinschaft Kötz, in Markt Neuburg a.d.Kammel sowie in der Stadt Günzburg aus. Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet soll es eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für Bauvorhaben geben. Für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sollen zudem Anforderungen und Prüfpflichten festgelegt werden. Dies geschieht bereits jetzt durch eine vorläufige Sicherung.
Anordnungen für Überschwemmungsgebiet Günz
Im März 2010 wurden die Wassergesetze geändert. Dadurch kam es zu weiteren Anordnungen für das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet der Günz. Es dürfen keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften. Bauliche Anlagen dürfen weder errichtet noch erweitert werden. Des Weiteren dürfen keine Mauern, Wälle oder ähnliche Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen errichtet werden.
Weitere Anordnungen für Überschwemmungsgebiet Günz
Es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe auf dem Boden aufgebracht und abgelagert werden. Ausnahmen bilden hier Stoffe, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden. Gegenstände, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, dürfen lediglich kurzfristig abgelagert werden. Es dürfen keine Baum- und Strauchpflanzungen angelegt werden, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen. Grünland darf nicht in Ackerland und Auwald nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden.
Maßnahmen für die Anordnungen nicht gelten
Diese Anordnungen gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes. Sie gelten ebenfalls nicht für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzung erforderlich sind.