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Aufgrund der aktuellen Hitzewelle betont die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., dass auch bei hohen Temperaturen die Arbeitspflicht nicht automatisch entfällt. „Die Arbeitsstättenregeln sehen keine absolute Obergrenze zulässiger Temperaturen am Arbeitsplatz vor“, erläutert vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. „Grundsätzlich soll aber die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen nicht höher als 26 Grad Celsius sein. Doch auch jenseits der 26-Grad-Grenze ergeben sich keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. So können Arbeitnehmer beispielsweise weder klimatisierte Räume noch ‚Hitzefrei’ verlangen“, ergänzt Brossardt.
Gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter ist auszuschließen
Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Vorschriften dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt. Führt zum Beispiel die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur auf über 26 Grad Celsius, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. „Es ist aber Sache jedes einzelnen Unternehmens, nach den betrieblichen Verhältnissen und der individuellen Konstitution des einzelnen Mitarbeiters, Lösungen zu finden. Viele Betriebe haben hier in den letzten Jahren innovative Modelle entwickelt“, so der vbw Hauptgeschäftsführer.
Arbeitnehmer weiterhin zu Pünktlichkeit verpflichtet
Solche Lösungen können laut Brossardt baulicher Natur sein, zum Beispiel Jalousien, absorbierendes oder reflektierendes Fensterglas sowie eine effektive Belüftung und Klimatisierung. „Möglich sind aber auch organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, die Lockerung der Bekleidungsregeln oder Bereitstellung geeigneter Getränke.“ Die vbw weist darauf hin, dass Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. „Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil zum Beispiel die Zugverbindung hitzebedingt ausfällt, so gehört das zu seinem Wegerisiko“, betont Brossardt.
IHK Schwaben schlägt individuelle Lösungen bei großer Hitze vor
Ähnliche Statements kommen auch von der IHK Schwaben: Trotz Temperaturen um die 30 Grad während der vergangenen Wochen in Bayerisch-Schwaben weist entfällt die Arbeitspflicht dadurch nicht entfällt. „Die Arbeitsstätten-Richtlinie besagt zwar, dass die die Lufttemperatur in Arbeitsräumen plus 26 Grad nicht überschreiten darf, das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass sich dadurch Ansprüche auf Hitzefrei ableiten ließen. Aus der Richtlinie geht weiter hervor, liegt die Außentemperatur über 26 Grad plus, dann darf die Temperatur in den Büroräumen ebenfalls höher sein“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben Anita Christl. Die IHK Expertin rät daher, an heißen Tagen nach einer gemeinsamen Lösung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu suchen. „Hier bietet sich an die Gleitzeitregelungen zu nutzen, Überstunden abzubauen, die Kleiderordnung zu lockern oder kostenlose Getränke auszugeben, wenn nicht sogar zwischendurch mal ein Eis zu verteilen“, so Christl.