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Die Paketzusteller treffen viele Empfänger tagsüber nicht zu Hause an. Oft geben sie daher die Lieferung bei einem Nachbarn ab. Dazu die D.A.S. Juristin: „Grundsätzlich darf der Bote Lieferungen bei anderen Personen als dem Adressaten abgeben.” Die meisten Paketdienste behalten sich diese Möglichkeit in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Allerdings muss der Zusteller den Empfänger darüber informieren – mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten. Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit dem Paketdienst vorab vereinbaren, dass unzustellbare Pakete zum Beispiel bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten Paketshop auf Abholung warten sollen.
Pakete dürfen nicht vor die Tür gelegt werden
Was der Bote nicht, ist, Pakete vor der Haustür, in der Garage oder auf der Terrasse abzulegen. Es sei denn, der Empfänger hat diesem Vorgehen vorab schriftlich zugestimmt und einen bestimmten Ablageort vereinbart. Stellt der Zusteller das Paket ohne eine solche Einverständniserklärung vor die Tür, muss der Paketdienst gegebenenfalls die verlorene Lieferung ersetzen. Darum kümmern muss sich allerdings der Absender, da er den Vertrag mit dem Dienst geschlossen hat. Wichtig ist hier die Sendungsnummer, die er bei Aufgabe des Pakets erhalten hat.
Wer zahlt wenn das Päckchen beschädigt ist?
Vor allem beim Versand teurer Präsente empfiehlt es sich, auf einen entsprechenden Versicherungs-Schutz zu achten. Bei Paketen ersetzen fast alle großen Anbieter generell Sendungen bis zu einem Wert von 500 Euro. Besonders wertvolle Sendungen können oft gegen Aufpreis speziell versichert werden. Geht bei der Zustellung dann etwas zu Bruch, muss der Paketdienst den Schaden ersetzen. „Sind schon an der Verpackung Dellen oder Löcher zu erkennen, sollte der Empfänger die Annahme verweigern“, rät die D.A.S. Expertin. „Denn mit seiner Unterschrift quittiert er sonst die ordnungsgemäße Lieferung zur Zeit der Übergabe.” Ist die Beschädigung von außen nicht zu sehen, kann der Empfänger den Schaden innerhalb einer in den AGB des Paketdienstes bestimmten Frist melden. Kommt der Dienstleister zu dem Ergebnis, dass die Sendung nicht ausreichend verpackt war, gibt es kein Geld. Wer sich für den unversicherten Versand eines Päckchens entscheidet, hat im Fall der Fälle keine Chance auf Erstattung.
Verlorenes Paket
„Besonders groß ist der Frust, wenn das sorgsam ausgewählte Geschenk nicht ankommt”, meint die D.A.S. Juristin. „In diesem Fall sollte der Empfänger schnellstmöglich dem Absender Bescheid geben, damit dieser beim Paketdienst einen Nachforschungsauftrag stellt.” Taucht die Sendung nicht wieder auf, kann der Kunde bei Paketen den Ersatz des Warenwertes verlangen. Wichtig ist, dass er den Einlieferungsbeleg vorlegen und den Wert des Inhalts nachweisen kann, etwa mit einer Kaufquittung.