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IHK Schwaben-Rechtstipp: Wer zahlt bei Fehlbetrag in der Kasse?
Industrie- und Handelskammer Schwaben

IHK Schwaben-Rechtstipp: Wer zahlt bei Fehlbetrag in der Kasse?

Symbolbild. Foto: Harald Wanetschka / pixelio.de
Symbolbild. Foto: Harald Wanetschka / pixelio.de

Wenn bei Kassenabschluss ein Fehlbetrag festgestellt wird, stellt sich die Frage: Wer muss dafür einstehen? Kurt Geyer, Fachberater Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, klärt, ob sich der Arbeitgeber an den verantwortlichen Mitarbeiter wenden kann oder ob er selber das Risiko trägt.

„In eingeschränktem Ausmaß kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar zur Kasse bitten, wenn es zu Fehlbeträgen kommt, das ist aber gar nicht so einfach“, steigt Geyer in das Thema ein. „Es muss immer anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden, ob es eine Einstandspflicht gibt. So sollte man im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen“, rät der IHK-Experte. Ein paar Leitfäden hat er trotzdem.

Vereinbarung im Arbeitsvertrag prüfen

Häufig findet man in Arbeitsverträgen eine Klausel zur sogenannten „Mankohaftung“. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Fehlbetrag einzustehen hat und das Defizit ausgleichen muss. „Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich aufgrund der Vertragsfreiheit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Sie muss jedoch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gerecht werden“, erklärt Kurt Geyer. Eine solche Vereinbarung kann nur dann getroffen werden, wenn der Arbeitnehmer als einziger Zugang zu den ihm anvertrauten Sachen hat und alleinige Verfügungsgewalt besitzt.

„Mankogeld“ für Arbeitnehmer

Soll der Arbeitnehmer unabhängig seines Verschuldens in Haftung genommen werden, muss der Arbeitnehmer ein sogenanntes „Mankogeld“ als eine Art Bonus für die Übernahme der Haftung bezahlen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist dabei auf die Summe der gezahlten Fehlgeldentschädigung begrenzt. So kann der Arbeitnehmer auch einen Überschuss erzielen, wenn er besonders aufmerksam arbeitet. „Fehlgeldentschädigungen für die vereinbarte Mankohaftung sind übrigens für Arbeitnehmer bis zu 16 Euro im Monat steuerfrei“, so der IHK-Experte.

„Hohe Hürden“ bei Klage auf Schadensersatzanspruch

Auch ohne eine solche vertragliche Abrede kann der Arbeitgeber den allein verantwortlichen Mitarbeiter wegen des Fehlbetrages über einen Schadensersatzanspruch zur Kasse bitten. „Allerdings ist das nicht einfach: Der Arbeitgeber trägt nämlich die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlverhalten des Mitarbeiters, den Schaden und das Verschulden des Arbeitnehmers. Das sind hohe Hürden für den Arbeitgeber“, so Geyer.

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