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„Ein Gutschein kann nicht ablaufen“ – so lautet der allgemeine Volksglaube. Doch stimmt das wirklich? Eva Schönmetzler von der Industrie- und Handelsklammer Schwaben gibt Einblick in die Rechtslage, denn: „Beim Kauf gilt es, einiges zu beachten.“
Befristungen hängen vom Einzelfall ab
Grundsätzlich können Gutscheine mit einer Befristung versehen werden, heißt es von der Expertin. Läuft dieser ab, kann der Händler die Einlösung des Gutscheins verweigern. Dann hat der Beschenkte jedoch das Recht, den Geldwert zurück zu fordern. Doch auch in diesem Fall darf der Händler zumindest einen Teilbetrag in Höhe des entgangenen Gewinns zurückbehalten. „Ob die Befristung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Befristung unter drei Jahren wird jedoch nur in Ausnahmefällen möglich sein“, so die IHK-Rechtsexpertin.
Termin-Gebundene Gutscheine können verfallen
Steht keine Befristung auf dem Geschenkgutschein, muss dieser innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ausnahmen davon gelten bei Gutscheinen für eine termingebundene Veranstaltung. Dazu zählen beispielsweise Konzerte, Theater oder Musicals. Gutscheine für diese Events können nach dem Termin nicht mehr eingelöst werden. Der Händler muss dann auch keinen Ersatz zahlen, wenn der Gutschein nicht verwendet wurde. Er verfällt somit.
Restbeträge müssen nicht ausbezahlt werden
In der Regel ist es möglich, einen Gutschein nur zum Teil einzulösen. Wird der Gutschein so gestückelt, vermerkt der Händler für gewöhnlich die Restsummer auf dem Gutschein. Ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages besteht allerdings nicht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wessen Name auf dem Gutschein vermerkt ist. Dies hat in der Regel keine rechtliche Auswirkung. Der Gutschein kann meist von jedem eingelöst werden. Die IHK Fachberaterin rät den Beschenkten dennoch: „Gutscheine sollten zeitnah eingelöst werden. Denn gibt es ein Geschäft nicht mehr, ist der Gutschein meist wertlos.“