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von Martina Lakotta, Online-Redaktion
Das Schuljahr neigt sich dem Ende zu und die Sommerferien rücken langsam, aber sicher näher. Zeit für die Eltern an die mögliche Fahrkostenerstattung zu denken. Jedoch haben nicht alle Schüler und ihre Eltern Anspruch auf Erstattung. „Zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten gehören“, erklärt Landrat Leo Schrell, „Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, an Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie im Teilzeitunterricht an Berufsschulen.“
Landratsamt Dillingen erstatten Fahrkosten nicht in jedem Fall
Doch damit nicht genug. Sechs weitere Bedingungen müssen erfüllt sein, ehe gesetzlich überhaupt ein Anspruch auf Rückerstattung besteht. Ausschlaggebend sind hier mitunter die Entfernung zur Schule, die in Summa entstandenen Kosten oder die Anzahl der Kinder. Aber auch alle Originalfahrkarten müssen beim Landratsamt Dillingen für eine Rückzahlung vorgelegt werden.
Bedingungen für Fahrtkostenrückerstattung im Landkreis Dillingen
Zum einen werden die Fahrkosten nur dann zurückerstattet, wenn es sich bei der besuchten Schule um die nächstgelegene Lehrstätte handelt. So verlangt es das bayerische Recht. Auch die Antragsfrist muss in jedem Fall beachtet werden. So können jegliche Ansprüche spätestens bis zum 31. Oktober 2014 geltend gemacht werden. Drittens werden die Kosten vom Landratsamt Dillingen nur dann beglichen, wenn die sogenannte Familienbelastungsgrenze von 420 Euro im Schuljahr überschritten wird. An dieser Stelle können sich Familien mit mehr als zwei Kindern freuen: Denn wenn im August 2013 für mindestens drei Kinder Kindergeld bezogen wurde, werden ihnen die Fahrtkosten in jedem Fall erstattet. Liegt diese Voraussetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, vermindert sich die Familienbelastungsgrenze anteilig. Gleiches gilt für den Bezug von Arbeitslosengeld II.
Fahrkarten müssen für Kostenrückerstattung im LRA Dillingen vorgelegt werden
Viertens besteht nur dann ein Anspruch auf Fahrkostenrückerstattung, wenn jegliche Fahrpreisermäßigungen in Anspruch genommen werden. So müssen Eltern Angebote wie Bahncard, Schülermonats- oder Wochenkarten, nutzen, sofern sich so ein preislich günstigerer Fahrpreis erzielen lässt. Fünftens müssen unbedingt alle Fahrkarten aufgehoben werden. Denn diese müssen dem Antrag als Originalbelege beigefügt werden. Verlorengegangene Fahrkarten werden nicht erstattet. Zuletzt haben Eltern, die ihre Kinder mit ihrem Auto in die Schule bringen, nicht unbedingt Anspruch auf Erstattung. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs hat grundsätzlich Vorrang. Allerdings sind auch hier Ausnahmen nötig, sofern das Landratsamt die Notwendigkeit zur Pkw-Nutzung in einem gesonderten Antrag anerkennt.
Antragsformulare in Schulen sowie beim Landratsamt Dillingen
Sämtliche Antragsformulare sind bei den Sekretariaten der Schulen oder beim Dillinger Landratsamt erhältlich. Auch im Internet stehen die Formulare auf der Webseite des Landkreises Dillingen zur Verfügung.