Der Landkreis Dillingen hat den Grenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten. Deshalb gelten ab Donnerstag, den 22. Oktober ab 0 Uhr neue Regeln, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.
Im Landkreis Dillingen wird an stark frequentierten Straßen und Plätzen eine Maskenpflicht eingeführt. Davon sind folgende Bereiche betroffen:
Zusätzlich gilt die Maskenpflicht auch an diversen öffentlichen Orten, etwa Fahrstühlen, Freizeit- und Kulturstätten und anderen öffentlichen Gebäuden. Bei Tagungen, Konzerten oder im Kino müssen des Weiteren auch am Platz Masken getragen werden. Dasselbe gilt auch für Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf.
Es besteht ebenfalls eine Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte. Auch hier insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen. Ausgesetzt ist die Maskenpflicht lediglich bei der Einnahme von Essen. Die Maskenpflicht gilt außerdem auch für den Arbeitsplatz. Nämlich dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Kontakte werden beschränkt
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum wird zudem eingeschränkt. Der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken wird damit auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt. Das gilt auch für Gastronomie-Betriebe. Der Teilnehmerkreis an zulässigen privaten Feiern, dazu zählen insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten, ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
Sperrstunde wird eingeführt
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist außerdem in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken ist im Landkreis Dillingen weiterhin gestattet. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist unterdessen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ebenfalls untersagt. Der Konsum von Alkohol ist auf den oben genannten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr ebenfalls untersagt.