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Was dürfen Arbeitnehmer in der Adventszeit?
Arbeitsrecht

Was dürfen Arbeitnehmer in der Adventszeit?

Die Adventszeit steht vor der Tür und überall weihnachtet es. Aber ist Dekoration am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt? Foto: eshana_blue, stock.adobe.com
Die Adventszeit steht vor der Tür und überall weihnachtet es. Aber ist Dekoration am Arbeitsplatz überhaupt erlaubt? Foto: eshana_blue, stock.adobe.com

Deko, Weihnachtsfeier, Nebenjob: In der Adventszeit gelten besondere Regeln im Betrieb. Was ist erlaubt und worauf müssen Arbeitgeber und Beschäftigte achten? Die IHK Schwaben gibt Tipps.

Um sich die Arbeit in der frostigen Winterzeit etwas herzlicher zu gestalten, wird der Arbeitsplatz gerne mal in weihnachtlicher Manier dekoriert. Doch ob Adventskranz auf dem Schreibtisch oder Lichterkette an Maschinen: Beschäftigte sollten geplante Dekorationen im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abstimmen. Sicherheit stehe dabei immer an erster Stelle. „Vorschriften aus Sicht der Arbeitsmedizin, des Brandschutzes oder der einschlägigen Betriebsmittel-Verordnungen sind unbedingt zu beachten“, erklärt Anna Rommel aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.

Was ist auf der Weihnachtsfeier versichert?

Ebenso lassen viele Betriebe das Jahr mit einer Weihnachtsfeier ausklingen. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie es um den Versicherungsschutz steht. „Während einer Weihnachtsfeier sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen“, erklärt die IHK-Expertin. Der Schutz bestehe unabhängig vom Veranstaltungsort.

Auch Vor- und Nachbereitungen wie Aufbau, Dekoration oder Aufräumen sollen versichert sein. Für den Hin- und Rückweg gelten die gleichen Regeln wie beim üblichen Arbeitsweg. So sei der direkte Weg ist geschützt. Private Umwege führen zum Wegfall des Versicherungsschutzes.

Auf öffentlichen Weihnachtsevents wie dem Augsburger Christkindlmarkt ist man im Rahmen eines Betriebsveranstaltung ebenfalls versichert.

Was gilt für Nebenjobs im Advent?

In der Adventszeit nehmen einige Beschäftigte Nebenjobs an, etwa als Weihnachtsmann oder als Aushilfe auf dem Christkindlesmarkt. „Solche Nebenjobs in der Weihnachtszeit unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs“, betont Rommel. Daher sei es notwendig, die Tätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und die Regelungen im Arbeitsvertrag zu beachten.

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