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Das Sturmtief „Elli“ soll in Bayerisch-Schwaben zum Wochenende für Schnee, Regen und Glatteis sorgen und dementsprechend den Berufsverkehr erschweren. Eine Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben ordnet die arbeitsrechtlichen Folgen für Unternehmen und Beschäftigte ein.
Nach Einschätzung von Anna Rommel, Rechtsexpertin bei der IHK Schwaben, sei eine ungünstige Witterung grundsätzlich kein Grund, der Arbeit fernzubleiben. Beschäftigte müssen nach wie vor sicherstellen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, und tragen insoweit das sogenannte Wegerisiko. Kommt es dennoch zu unentschuldigtem Fehlen oder Verspätungen, könnten im Extremfall Gehaltskürzungen oder eine Abmahnung folgen – auch dann, wenn das Wetter ausschlaggebend war. „Grundsätzlich gilt auch bei Schneechaos oder Unwetter die Pflicht der Erwerbstätigen, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen.“
Beschäftigte hätten nach Einschätzung der Rechtsexpertin die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um trotz widriger Bedingungen pünktlich zu sein. Dazu könne gehören, den Arbeitsweg zeitlich großzügiger zu planen oder auf andere Verkehrsmittel auszuweichen. Bleiben Straßen ungeräumt, kämen etwa öffentliche Verkehrsmittel wie die Bahn als Alternative in Betracht. „Was dabei zumutbar ist, muss im Einzelfall geklärt werden“, betont Rommel.
Damit Schneefall und Glätte nicht unmittelbar zu Konflikten führen, empfiehlt Rommel, dass sich Unternehmen und Beschäftigte frühzeitig auf Regelungen verständigen. „Es gibt viele Möglichkeiten, wie man die Situation für beide Seiten gut gestalten kann“, so die Arbeitsrechtsexpertin. Betriebe mit entsprechend flexiblen Strukturen könnten beispielsweise vorsehen, Verspätungen über Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonten auszugleichen oder alternativ einen Urlaubstag einzusetzen. Zentrale Rolle komme dabei der Abstimmung im Vorfeld zu: „Beschäftigte sollten auf jeden Fall ihre Vorgesetzten informieren, wenn sie wegen schneebedingter Behinderungen zu spät kommen. So können bereits im Vorfeld Missverständnisse vermieden werden.“
Ob bei winterlichen Straßenverhältnissen von zu Hause gearbeitet werden kann, lasse sich laut Rommel nicht pauschal beantworten. „Ein gesetzlich verankertes Recht auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht. Das gilt auch im Falle von Schlechtwetter-Lagen.“ Möglich sei eine solche Lösung jedoch dort, wo Tätigkeitsfeld und technischer Rahmen dies zuließen. „Ist Homeoffice oder mobiles Arbeiten gängige Praxis im Arbeitsalltag des Betriebs, kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten dies gestatten und die Situation für beide Seiten entspannen“, schließt die Arbeitsrechtsexpertin ab.