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Seit dem 1. April 2024 sind der Besitz und Anbau von Cannabis in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Aber was bedeutet das im Unternehmen? Die Cannabis-Legalisierung wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf: „Bei Cannabis stellen sich jetzt ähnliche Fragen wie bisher in Bezug auf den Alkoholkonsum“, erklärt die IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler. Wie beim Alkohol ist der Konsum im Unternehmen grundsätzlich erlaubt – sofern kein generelles Verbot ausgesprochen wurde.
Das führt aber nicht zu einem Freibrief für Beschäftigte, vor oder während der Arbeit zum Joint zu greifen. Denn Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, eine „ungetrübte” Arbeitsleistung zu erbringen. Sie dürfen sich vor oder während der Arbeitszeit nicht in einen Zustand versetzen, der dazu führt, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen können oder dass sie sich selbst sowie andere in Gefahr bringen. Das gilt auch für die Mittagspause und fürs Homeoffice. „Werden diese arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Cannabiskonsum verletzt, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen“, erklärt die IHK-Expertin. In letzter Konsequenz kann sogar eine Kündigung erfolgen.
Darüber hinaus haben Unternehmen eine Fürsorgepflicht ihren Mitarbeitenden gegenüber. Sind Beschäftigte erkennbar nicht in der Lage, ihrer Arbeit gefahrlos für sich oder andere nachzugehen, müssen sie nach Hause geschickt werden. Dabei gelten in Berufsfeldern mit einem besonderen Gefährdungspotenzial strengere Maßstäbe. Zudem kann in diesen Fällen unter Umständen auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz entfallen.
Wie sollten Unternehmen angesichts der neuen Rechtslage vorgehen? Eva Schönmetzler rät, eindeutige Grenzen zu ziehen: „Unternehmen sollten die Cannabislegalisierung zum Anlass nehmen, klare Verhaltensregelungen für ihre Beschäftigten aufzustellen und mögliche bestehende betriebliche Regelungen anzupassen. Auch Regelungen für den Umgang mit Suchtmitteln im Unternehmen sollten etabliert werden, etwa per Arbeitsanweisung oder – sollte ein Betriebsrat vorhanden sein – im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.“