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Hitzefrei für Unternehmen? vbw klärt über Rechtslage auf
Arbeitsrecht

Hitzefrei für Unternehmen? vbw klärt über Rechtslage auf

Brossardt: „Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Vorschriften dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt.“ Foto: vbw
Brossardt: „Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Vorschriften dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt.“ Foto: vbw

In Bayerisch-Schwaben herrschen aktuell sehr hohe Temperaturen. Welche Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer möglich sind und welche Regelungen gelten.

Laut der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., vbw, seien in den letzten Jahren verschiedene Modelle zum Schutz von Arbeitnehmern während heißer Tage entwickelt worden.

„Möglich sind zum Beispiel organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen, die Lockerung von Bekleidungsregeln, sofern vorhanden, oder die Bereitstellung geeigneter Getränke. Gleichzeitig gilt, dass auch bei hohen Temperaturen die Arbeitspflicht nicht entfällt“, so Bertram Brossardt, vbw-Hauptgeschäftsführer.

Kein Anspruch auf „Hitzefrei“

Im Idealfall würden Unternehmen dafür sorgen, dass die Temperatur in den Räumlichkeiten nicht über 26 Grad hinausgehen. Hierbei handele es sich jedoch um einen Richtwert; arbeitsrechtliche Folgen gäbe es auch bei Überschreitung nicht. Brossardt erklärt: „So können Arbeitnehmer weder klimatisierte Räume noch ‚Hitzefrei’ verlangen. Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Vorschriften dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt. Im Betrieb müssen jedenfalls Fenster oder Glaswände, durch die es zu einer deutlichen Erhöhung der Raumtemperatur kommen kann, mit geeigneten Sonnenschutzsystemen ausgerüstet werden. Es ist Sache jedes einzelnen Unternehmens, nach den betrieblichen Verhältnissen Lösungen zu finden.“

Arbeitsort als weitere Entlastungsmöglichkeit

Bestehe im Unternehmen organisatorisch die Option zum Homeoffice, könne auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes eine sogenannte Flexibilisierungsmöglichkeit darstellen. Mitarbeitenden könnten ihre Arbeit dann am jeweils kühleren Ort ausführen.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Homeoffice bestehe aber auch bei Hitze nicht.

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