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Draußen leuchten die Lichterketten und die ersten Weihnachtsbäume werden aufgestellt. Die Adventszeit steht vor der Tür – auch in den Betrieben. Der Abschluss des Jahres führt sowohl bei Unternehmen als auch bei Beschäftigten immer wieder zu Fragen. Egal, ob es dabei um Dekoration am Arbeitsplatz oder einen Nebenjob als Weihnachtsmann geht. Aber was ist in der Adventszeit erlaubt – und was nicht? Eva Schönmetzler, Rechtsexpertin beim Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, klärt auf, welche arbeitsrechtlichen Regelungen zu Weihnachten gelten.
Auf den ersten Blick mag es so scheinen, als hätten Arbeitsrecht und Weihnachten nicht viel miteinander zu tun. „Doch gerade in der Vorweihnachtszeit gibt es einige arbeitsrechtliche Besonderheiten, die man beachten sollte“, so Schönmetzler. Sind beispielsweise Adventskränze und Lichterketten am Schreibtisch erlaubt? Bei weihnachtlicher Dekoration am Arbeitsplatz sollte vor allem der Sicherheitsaspekt berücksichtigt werden. Die IHK-Rechtsexpertin rät daher: „Mitarbeitende sollten solche Vorhaben am besten im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abstimmen. Vorschriften aus Sicht der Arbeitsmedizin, des Brandschutzes oder der einschlägigen Betriebsmittel-Verordnungen sind unbedingt zu beachten.“
Viele Betriebe veranstalten in der (Vor-) Weihnachtszeit kleinere oder auch größere Feiern, um das Jahr gemeinsam mit den Kollegen ausklingen zu lassen. Gilt bei diesen Anlässen weiterhin der Versicherungsschutz? „Während einer Weihnachtsfeier sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang stehen“, erklärt die IHK-Expertin. „Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, wo die Feier stattfindet“, sagt Schönmetzler. Dabei spielt es also keine Rolle, ob man sich direkt im Unternehmen oder auswärts in einer Gaststätte trifft. Darüber hinaus sind auch die Vor- und Nachbereitungen der Feier, wie Aufbau, Schmücken und Aufräumen versichert. Für den Hin- und Rückweg zu der Veranstaltung gelten derweil die gleichen Regeln wie beim regulären Arbeitsweg. Jedoch ist nur direkte Hin- und Heimweg versichert. Private Umwege fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Nicht selten nutzen Beschäftigte die Weihnachtszeit, um in verschiedenen Nebenjobs zu arbeiten. Ob als Hilfskraft auf dem Christkindlesmarkt oder als Weihnachtsmann persönlich. Dürfen sie das? „Solche Nebenjobs in der Weihnachtszeit unterscheiden sich rechtlich nicht von anderen Nebenjobs“, betont Schönmetzler. „Daher ist es auch zur Weihnachtszeit erforderlich, die Nebentätigkeit mit dem Arbeitgeber abzuklären und zudem einen Blick auf die Regelungen im Arbeitsvertrag zu werfen.“