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Mit dem baldigen Start der Olympiaspiele in Paris stellt sich vielen Mitfiebernden die Frage, ob sie die lang erwarteten Wettbewerbe der Teilnehmenden anschauen dürfen, wenn manche davon sich zu Arbeitszeiten abspielen. Beispielsweise findet das Freiwasserschwimmen am Freitag, dem 09. August ab 07:30 Uhr mit deutschen Medaillenchancen oder der Auftakt der deutschen Weltmeistermannschaft im Basketball am Montag, 29. Juli um 13:30 Uhr gegen Belgien statt. Arbeitsrechtlich ist dies ganz klar geregelt.
Der Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt der vbw (Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.) weist auf Folgendes hin: „Die Beschäftigten haben keinen Anspruch, die Spiele während der Arbeitszeit zu verfolgen. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er für Olympia gesonderte Regelungen treffen will. Ohne eigene betriebliche Vereinbarung bleibt es dabei, dass die Arbeit pünktlich angetreten und der Arbeitsplatz nicht ohne Genehmigung verlassen werden darf, etwa um einen Wettbewerb anzuschauen. Auch das ‚Nebenher-Anschauen‘ eines Wettkampfs im TV oder Internet ist nicht gestattet – außer eben, eine betriebsindividuelle Regelung erlaubt dies explizit.“
Obwohl es keine besonderen Rechte gibt, die es Arbeitnehmenden erlaubt, die Olympischen Spiele zu Arbeitszeiten zu verfolgen, sind jedoch erfahrungsgemäß betriebsindividuelle Lösungen in vielen Unternehmen möglich. Diese versuchen sicherzustellen, dass eine große Zahl an Beschäftigten bei den Spielen mitfiebern kann, ohne dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Betriebsablauf hat.
„Klar ist: Nicht jede Tätigkeit eignet sich, nebenher einen Wettbewerb anzuschauen oder anzuhören. Soweit dies aber möglich ist, finden sich in den Unternehmen zumeist gute gemeinschaftliche Lösungen. Auch wenn der Arbeitgeber es gestattet, die Olympischen Spiele zu verfolgen, bleiben selbstverständlich alle anderen Regelungen bestehen: Ist etwa die private Nutzung des Internets grundsätzlich beschränkt, wird dies durch die einmalige Erlaubnis, einen Wettkampf zu verfolgen, nicht aufgehoben. Auch Radioübertragungen dürfen nur dann angehört werden, wenn es mit der konkreten Art der Tätigkeit zu vereinbaren ist und der Arbeitsablauf sowie die Kollegen oder Kunden nicht gestört werden“, äußert sich Brossardt.