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Das Corona-Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Strategie vorsichtiger, schrittweiser Öffnung habe sich bewährt. Bei der Umsetzung von Lockerungsschritten werde weiterhin gewissenhaft vorgegangen. Der Ministerrat hat deshalb folgende Erleichterungen der Beschränkungen ab dem 8. Juli 2020 beschlossen.
Personenbeschränkung auf Veranstaltungen
Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten wie zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen wird in Bayern auf 200 Personen im Freien beziehungsweise 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. Das gilt ebenso für nichtöffentliche Versammlungen wie etwa Tagungen sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetztes. Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.
Betrieb von Freizeiteinrichtungen
Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich wie zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig. Und zwar, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält. Dieses muss unter anderem die Besucherlenkung, die Wahrung des Mindestabstandes und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung beinhalten. Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.
Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen
Der Betrieb von Flusskreuzfahrtschiffen wird einheitlich in Bayern wieder zugelassen. Flusskreuzfahrtschiffe werden gleich wie ortsfeste Hotels behandelt, da die Passagiere über einen längeren Zeitraum hin übernachten, dort essen und auch die Freizeit zwischen den Landgängen dort verbringen. Die Reedereien müssen sich demnach an die Hygienekonzepte für Gaststätten und für Beherbergung halten.
Kein Mindestabstand bei touristischen Erlebnisverkehren
Bei den touristischen Erlebnisverkehren wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr und touristische Bahnfahrten kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über zehn Personen, bleiben unverändert und sind ebenfalls durch das Hygienekonzept generell an die Regelungen gebunden.
Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten
Wettkämpfe in kontaktfrei betriebenen Sportarten können unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Auch das Training mit Körperkontakt ist zugelassen, sofern in festen Trainingsgruppen trainiert wird; dabei darf die jeweilige Trainingsgruppe in Kampfsportarten maximal fünf Personen umfassen.