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Narrenfreiheit im Unternehmen? Das gilt arbeitsrechtlich im Fasching
Rechtstipp

Narrenfreiheit im Unternehmen? Das gilt arbeitsrechtlich im Fasching

Symbolbild. Fasching: Was ist im Unternehmen erlaubt? Foto: stock.adobe.com / tope007
Symbolbild. Fasching: Was ist im Unternehmen erlaubt? Foto: stock.adobe.com / tope007

Rosenmontag frei? Kostüm im Büro? Krawatte abschneiden? Eine IHK-Arbeitsrechtsexpertin erklärt, was in der Faschingszeit im Job erlaubt ist und worauf Unternehmen achten sollten.

Nicht mehr lange, dann erreicht das närrische Treiben seinen Höhepunkt. Während die einen dem Aschermittwoch entgegenfiebern, drehen andere erst richtig auf – auch in vielen Unternehmen wird gefeiert. Doch was ist arbeitsrechtlich erlaubt? Müssen Beschäftigte an Rosenmontag freibekommen? Sind Kostüme am Arbeitsplatz zulässig? Und wie sieht es mit typischen Faschingsbräuchen im Betrieb aus?

Kein Anspruch auf frei an Fasching

Wer bis Aschermittwoch feiern möchte, sollte bei der Planung beachten: An den Faschingstagen gelten keine arbeitsrechtlichen Sonderregelungen. „Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten freizustellen. Weder der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind gesetzliche Feiertage“, betont Anna Rommel, Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben.

„Wer feiern will, muss Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen.“ Die Expertin empfiehlt eine frühzeitige Abstimmung zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. „Gerade Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen können Faschingsfans über Gleitzeit oder Arbeitszeitkonten entgegenkommen.“ Zudem besteht die Möglichkeit, Mitarbeitenden freiwillig einen halben oder ganzen Tag bezahlt freizugeben.

Kostüme am Arbeitsplatz – ja, aber mit Einschränkungen

Wie närrisch darf es im Betrieb zugehen? Grundsätzlich gilt: „Beschäftigte dürfen am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten – damit sind auch Kostüme erlaubt“, so Rommel. Allerdings gibt es Ausnahmen. In Berufen mit Kundenkontakt oder bei Tätigkeiten, die Schutzkleidung erfordern, kann eine verbindliche Kleiderordnung gelten.

Ihr Rat: „Um Konflikte zu vermeiden, sollten Betriebe vorab klare Regelungen treffen.“ Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine närrische Atmosphäre wünscht – etwa mit roter Nase hinter der Theke oder Papphut im Verkauf. „Ob eine Verkleidung vorgeschrieben werden darf, hängt immer vom Einzelfall ab. Sicherheit hat Vorrang“, betont die Rechtsexpertin.

Vorsicht bei Faschingsbräuchen

Auch bei traditionellen Faschingsspäßen ist Zurückhaltung gefragt. Das Abschneiden von Krawatten bei Führungskräften oder Kollegen kann arbeitsrechtliche Folgen haben. „Unter Umständen können Schadensersatzansprüche entstehen“, warnt Rommel.

Ihr Fazit: „Unternehmen sollten vor Beginn der Faschingszeit klare Regeln festlegen und diese offen kommunizieren. So lassen sich Missverständnisse und rechtliche Probleme vermeiden.“

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