B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
B4B Nachrichten  / 
Augsburg  / 
IHK-Rechtstipp: Wann muss ein Händler Waren zurücknehmen?
Rechtslage

IHK-Rechtstipp: Wann muss ein Händler Waren zurücknehmen?

Eva Schönmetzler, Expertin für Vertragsrecht bei der IHK Schwaben
Eva Schönmetzler, Expertin für Vertragsrecht bei der IHK Schwaben. Foto: IHK Schwaben

Zuhause angekommen sieht das neu gekaufte Shirt doch nicht mehr so schön aus und die Frühlingsdeko passt so gar nicht in die Wohnung rein. Darf ich die Ware wieder zurückgeben? Welche Einschränkungen gibt es bei solchen Retouren?

Das Gerücht, dass ein Kunde diese Waren beim Händler problemlos zurückgeben kann, hält sich hartnäckig. Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, stellt klar: „Im stationären Einzelhandel gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, sofern die Ware einwandfrei ist. Der Händler ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen, wenn sie dem Kunden nicht gefällt.“

Die Regelungen zum Umtausch sind differenziert, sagt die IHK-Rechtsexpertin: „Nicht alle Geschäfte sind gesetzlich verpflichtet, Produkte zurückzunehmen.“ Doch es gibt Ausnahmen: Beim Online-Shopping muss der Händler in der Regel ein 14-tätiges Widerrufsrecht einräumen. Auch bei Verträgen, die Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume, etwa vor dem Ladengeschäft oder in der Fußgängerzone, abschließen, kann der Verbraucher die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben – sofern sie nicht ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen ist.

Freiwillige Warenrücknahme vieler Unternehmen

In der Praxis kommen viele Unternehmen den Kunden entgegen. „Die meisten Händler sind daran interessiert, zufriedene Kunden zu gewinnen, und gewähren aus Kulanz freiwillige Sonderrechte bei der Warenrückgabe“, erklärt Eva Schönmetzler. „Da die Rücknahme freiwillig erfolgt, besteht aber kein Anspruch auf Barauszahlung des Kaufpreises.“ Der Händler kann entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Kaufpreis auszahlt oder sich der Kunde eine andere Ware aussuchen darf. Die Fachberaterin rät: „Damit der Händler die umgetauschte Ware weiterverkaufen kann, sollte sie auf jeden Fall unbenutzt und nicht geöffnet in der Originalverpackung zurückgegeben werden.“

Mangelhafte Ware räumt Gewährleistungsansprüche ein

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn die Ware mangelhaft ist. Grundsätzlich muss ein Verkäufer seinem Kunden eine mangelfreie und funktionierende Ware übergeben. Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde Gewährleistungsansprüche gegenüber seinem Verkäufer geltend machen. Der Händler haftet zwei Jahre ab Kauf und Übergabe der Ware, auch wenn diese reduziert ist.

Artikel zum gleichen Thema