Die Corona-Maßnahmen im Landkreis Augsburg abermals geändert. Das verkündete das Landratsamt Augsburg nun. Auf diese Neuerungen müssen sich die Bürger jetzt einstellen.
Aufgrund der Aktualisierung der 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stehen auch Änderungen für die Regelungen im Landkreis Augsburg an. Das erklärte das Landratsamt jetzt. Besonders im Bereich des Einzelhandels gelten neue, inzidenzabhängige Maßnahmen. Je nach Inzidenzwert tritt außerdem die Bundesnotbremse in Kraft.
Änderungen für Einzelhandel und Friseure
Insbesondere im Bereich des Einzelhandels wurden die inzidenz-abhängigen Regelungen für den Landkreis Augsburg aktualisiert und verschärft. So ist bereits bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 150 nur noch „Click & Collect“ möglich. Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege, die zwar inzidenzunabhängig geöffnet bleiben, erfahren ebenfalls eine Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 Neuinfektionen, so dürfen diese Dienstleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn ein negatives Testergebnis – PCR- oder Antigenschnelltest – vorgelegt wird, das höchstens 24 Stunden vorher vorgenommen wurde. Ebenfalls gilt dann auch für das Personal der Friseure und Fußpflege eine FFP2-Masken-pflicht. Mit einem aktuellen Wert von 191,7 laut Robert-Koch-Institut (RKI) ist von diesen Änderungen auch der Landkreis Augsburg betroffen.
Das sind die Regeln für Gastronomen der Region
Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort ist im Landkreis Augsburg in bestimmten Fällen zulässig. Dazu zählen Speisesäle in Betreuungs- sowie medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen. Auch darf wieder eine Bewirtung von Fernbus- und Fernfahrenden stattfinden, die aus beruflichen Gründen Waren, Güter oder Personen auf der Straße befördern und dies durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können. Neben Angeboten zur Versorgung obdachloser Menschen ist darüber hinaus das gastronomische Angebot in Beherbergungsbetrieben zulässig, die ausschließlich der Bewirtung der beherbergten Personen dient. Innerhalb der nächtlichen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr ist die Abholung von Speisen und Getränken untersagt.