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Trotz einer relativ guten Tendenz bei den Corona-Zahlen sei die aktuelle Corona-Lage in Bayern laut einer Aussage von Ministerpräsident Markus Söder weiter angespannt: „Es gibt überhaupt keinen Anlass zur Entwarnung.“ Daher halte der Freistaat vorerst auch an teilweise strengeren Corona-Regeln fest, als sie die bundeseinheitliche Corona-Notbremse vorsieht. „Die Grundlinie bleibt Vorsicht und Umsicht mit den zentralen Elementen der Notbremse“, betont Söder. Dennoch werden Lockerungen erlaubt.
Mehr Freiheiten für Geimpfte
Mittlerweile hat rund jeder Vierte Einwohner Bayerns eine Erstimpfung erhalten. Wer zweimal geimpft ist, sollte laut Freistaat nun auch mehr Freiheiten zurückbekommen. Es komme nun darauf an, die Impfungen noch mehr und schneller als bisher in die Breite zu bringen. Erforderlich hierfür seien schnelle und mehr Lieferungen weiterer Impfdosen. Es müsse gelockert werden, damit Impfungen in ganzen Betrieben und Behörden, in Familien und Abschlussklassen erfolgen können. Vollständig geimpfte Personen werden ab 28. April im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt.
Diese Corona-Maßnahmen gelten ab 28. April
Freizeitangebote: Autokinos, Zoos und botanische Gärten
Autokinos werden inzidenzunabhängig zugelassen. Voraussetzung ist jeweils ein ausreichendes Infektionsschutzkonzept des Betreibers. Für die Besucher besteht außerhalb von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände FFP2-Maskenpflicht. Die Außenbereiche zoologischer und botanischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 unter folgenden Voraussetzungen öffnen: Schutz- und Hygienekonzepte, höchstens 24 Stunden alter Test für alle Besucher ab 6 Jahren, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdaten. Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz 100 gelten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gegebenen Öffnungsmöglichkeiten.
Lockerungen auch für Ladengeschäfte
Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt. Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
Gemeinsamer Sport für Kinder
Oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 ist Kindern unter 14 Jahren die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können.
Maskenpflicht bei der Abiturprüfung
Während der Abiturprüfungen und allen anderen Abschlussprüfungen besteht für alle Schüler Maskenpflicht.