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Zur Abmilderung der Corona Folgen wurden die Zugangsmöglichkeiten zur Kurzarbeit erleichtert und die Leistungen deutlich verbessert. Dies gilt auch für Bayerisch-Schwaben. Denn Unternehmen erhalten für die Zeit der Kurzarbeit einen Teil der Kosten des Entgelts für ihre Beschäftigten ersetzt. Rechtsanwältin Gabriele Falch von der Augsburger Kanzlei Sonntag & Partner hat sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Sie erklärte deshalb: „Aufgrund des derzeit für viele Beschäftigte gravierenden Arbeitsentgeltausfalls wurde das Kurzarbeitergeld von 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz deutlich erhöht. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beträgt das Kurzarbeitergeld – zunächst bis zum 31. Dezember diesen Jahres – ab dem vierten Bezugsmonat für Arbeitnehmer mit Kind 77 Prozent und für Arbeitnehmer ohne Kind 70 Prozent.“
Ab dem siebten Bezugsmonat gelte für Arbeitnehmer mit Kind 87 Prozent und für Arbeitnehmer ohne Kind 80 Prozent der maßgeblichen Nettoentgeltdifferenz. Außerdem werden den Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50 oder 100 Prozent erstattet und wurde die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von einem Jahr auf bis zu 24 Monate verlängert. Kurzarbeitergeld hilft den Unternehmen wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten. Gabriele Falch erklärt hierzu: „Durch das Instrument der Kurzarbeit können mehr Menschen in Beschäftigung bleiben. Dadurch verlieren weniger Menschen ihren Job.“
„Tücken liegen im Detail“
„Kurzarbeit ist ein grundsätzlich sehr gutes Instrument, um das uns viele Unternehmen im Ausland beneiden“, führt Falch weiter aus und ergänzt: „Doch die Tücken liegen im Detail. So wird häufig übersehen, dass Personaländerungen während der Kurzarbeit der Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen sind.“ Neueistellungen können dazu führen, dass die Mindestvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht mehr vorliegen und möglicherweise bereits bezogenes Kurzarbeitergeld von dem Unternehmen zurückzuzahlen ist. Daher sind Neueinstellungen – die nur in Ausnahmefällen möglich sind – bereits im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit zu besprechen, weiß Falch.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet?
Außerdem fügte Rechtsanwältin Falch an: „Sollten sich Beschäftigte von Unternehmen trennen und Kurzarbeitergeld erhalten haben, so endet die Berechtigung zum Bezug Kurzarbeitergeld im Regelfall in diesen Fällen bereits ab Zugang der Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine arbeitnehmerseitige oder arbeitgeberseitige Kündigung handelt.“ Gehe die Kündigung durch persönliche Übergabe oder Boten zu, so endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld am Folgetag, bei postalischer Zustellung mit Ablauf des dritten Tages ab Aufgabe zur Post, erläutert Falch. Der Anspruch endet deshalb nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen bestehen, wenn gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Dies gilt bei Abschluss von Aufhebungsverträgen. Hier endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld am Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrages. Gabriele Falchs Fazit lautet deswegen: „Kurzarbeit ist ein tolles Instrument für die Krise, aber es ist eindeutig eines, welchem man durchaus Aufmerksamkeit schenken muss, um es für Unternehmen und Beschäftigte effizient nutzen zu können.