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Das Smartphone zählt mittlerweile zu den alltäglichen Technologien, die auch in der Arbeit nicht mehr wegzudenken sind. Doch nicht nur um vertraglichen Pflichten nachzukommen: E-Mails checken, Nachrichten schreiben, einen Blick in Social Media werfen. Doch ist das auch am Arbeitsplatz erlaubt? „Wenn es keine Regeln gibt, lieber das Smartphone stecken lassen“, rät Hanna Schmid, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.
Wenn sich der Arbeitgeber nicht zur privaten Nutzung geäußert hat, darf das private Smartphone nicht automatisch bedenkenlos genutzt werden. Widmet sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit lieber seiner privaten Kontaktpflege, kann er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen. In diesem Fall verstößt er gegen seine Hauptleistungspflicht. „Ein solches Verhalten kommt einer Arbeitsverweigerung gleich und kann vom Arbeitgeber mit einer Abmahnung geahndet werden“, erklärt IHK-Fachberaterin Hanna Schmid.
Sie rät zur Festlegung von klaren Vorgaben: „Um Konflikten vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber Regelungen zur Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz aufstellen.“ Beschäftige könnten dies in ihrem Unternehmen vorschlagen, damit eine einheitliche Vereinbarung besteht, welche für alle gilt. Auch beim Aufladen braucht es grünes Licht von der Unternehmensleitung: „Wer den Smartphone-Akku am Arbeitsplatz aufladen will, muss dies mit seinem Arbeitgeber klären, denn es werden Betriebsmittel des Arbeitsgebers genutzt“, sagt Schmid.
Innerhalb bestimmter Grenzen darf der Arbeitgeber die Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit also einschränken. Seinen Vorgaben sind jedoch Grenzen gesetzt. Schmid weist abschließend auf diese hin: „Die Weisungen dürfen nicht willkürlich ausfallen oder gegen Regelungen aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag verstoßen.“ Zu weitreichend wäre demnach ein komplettes Verbot des privaten Smartphones im Betrieb oder die Nutzung während der Pausen.