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Welche Informationen auf eine Rechnung gehören, sollten Kunden und Unternehmen gleichermaßen wissen. „Sollten Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen, drohen Ärger mit dem Rechnungsempfänger und dem Fiskus“, warnt Simion Hersonski, Rechtsexperte bei der IHK Schwaben.
Rechnungen sollten nach einer Leistungserbringung relativ zeitnah erstellt werden. „Im Regelfall muss innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausgestellt werden. Das ist steuerlich erforderlich“, erklärt der IHK-Rechtsexperte. Wenn das nicht beachtet wird, kann es zu Schwierigkeiten mit den Behörden kommen.
Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch auf die Zahlung von dieser Frist nicht betroffen ist und Unternehmen die Gegenleistung auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist einfordern können.
Auf einer Rechnung sollten immer Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers angegeben werden. Außerdem müssen die Steuernummer und das Datum auf der Rechnung enthalten sein, sowie Art und Umfang der Leistung genau beschrieben werden. Außerdem sollte eine fortlaufende Rechnungsnummer und Hinweise auf eine vorhandene Steuerschuld des Leistungsempfängers vorhanden sein. Dieselben Vorgaben gelten außerdem für Gutschriften, die Unternehmen beispielsweise bei Reklamationen ausstellen.
Wenn eine Rechnung nicht alle nötigen Informationen enthält, um die Zahlung zu tätigen, können Kunden eine Neuausstellung der Rechnung verlangen. Achtung: Bei korrekt erbrachter Leistung des Unternehmens, bleibt die Zahlungsverpflichtung weiterhin bestehen, selbst wenn die Rechnung nicht alle nötigen Informationen enthält.
Zusätzliche Informationen zu der Thematik gibt es in Videoform auf der Website der IHK-Schwaben.