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Die Sommerferien haben nun auch in Bayern begonnen. Viele Schüler nutzen diese Zeit jedoch nicht nur zum Baden und um Freunde zu treffen, sondern auch, um zu jobben. Insbesondere Stellen in Gastronomie, bei Dienstleistern und im Handel sind bei Ferienjobbern beliebt. Doch sowohl für Schüler, als auch für Arbeitgeber gibt es Regeln zu beachten: Anita Christl, Rechtsexpertin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, gibt dazu Ratschläge.
Ferienjobs müssen geregelt und gerecht sein
Empfehlenswert sei, die Eckdaten der Beschäftigung wie Dauer und tägliche Arbeitszeit zusammen mit dem Betrieb schriftlich festzulegen. Bei Jugendlichen müssen außerdem die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zum Ferienjob geben.
Zudem haben auch Ferienjobber haben einen Anspruch auf eine leistungsgerechte Bezahlung. Allerdings gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung in der Regel keine verbindlichen Stundenlöhne. Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro steht jedoch allen Schülern zu, die 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Arbeitszeiten hängen vom Alter ab
Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt keine Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren. Bei Kindern zwischen 13 und 15 Jahren sind leichte Arbeiten bis zu zwei Stunden täglich erlaubt – sofern die Eltern zustimmen. Beispiele für diese „leichten Arbeiten“ sind etwa Zeitungen austragen, Einkäufe erledigen oder Haustiere betreuen. Zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens besteht für diese Altersgruppe aber ein Beschäftigungsverbot.
Erst Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Schüler zwischen 15 und 18 Jahren können für maximal vier Wochen in den Ferien einen Ferienjob annehmen. Sie dürfen aber nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Volljährige Schüler dürfen auch länger als vier Wochen jobben.
Ausnahmen für bestimmte Branchen
Ausnahmen für die Festlegung der Arbeitszeiten können jedoch in bestimmten Branchen bestehen. Beispielsweise im Gaststättengewerbe oder im Bäckerhandwerk. Jugendliche über 16 Jahren dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr beschäftigt werden, in Bäckereien schon ab 5 Uhr morgens. Hier gibt es außerdem auch Ausnahmen von der ansonsten geltenden Samstags- und Sonntagsruhe. Jugendliche dürfen daher in der Gastronomie auch samstags und sonntags eingesetzt werden, jedoch muss durch Freistellung an anderen Tagen die 5-Tage-Woche gewährleistet sein. Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen täglichen Ruhepausen müssen dagegen ausnahmslos eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden sind 30 Minuten Pause festgeschrieben. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, ist zu einer Pause von 60 Minuten verpflichtet. Nach Ende der täglichen Arbeit muss ein Jugendlicher 12 Stunden Freizeit haben, bevor er wieder zu arbeiten beginnt.
Diese Arbeiten sind für Ferienjobber verboten
Bestimmte Tätigkeiten dürfen von jugendlichen Ferienjobbern dabei überhaupt nicht ausgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Arbeiten, die die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Jugendlichen überfordern oder die mit hohen Unfallgefahren verbunden sind. Auch Tätigkeiten, die hinsichtlich Lärm-, Erschütterungs- oder Strahlenbelastung gesundheitlich schädlich sind, sind für Jugendliche tabu.