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IHK Schwaben: Das ändert sich für Unternehmen in 2021
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Neuerungen

IHK Schwaben: Das ändert sich für Unternehmen in 2021

Symbolbild. Die IHK Schwaben am Standort in Augsburg. Foto: Archiv/B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Zum Jahreswechsel treten zahlreiche Neuerungen für Unternehmen in Kraft. Die Experten der IHK Schwaben fassen zusammen, auf was sich Unternehmer und ihre Mitarbeiter zum Jahreswechsel einstellen müssen.

Von Umsatzsteuer bis Mindestlohn: 2021 bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Was bayerisch-schwäbische Unternehmer wissen sollten, erklärt die IHK Schwaben.

Umsatzsteuer: Befristete Senkung läuft aus

Seit Juli konnten die Verbraucher von niedrigeren Umsatzsteuersätzen profitieren. Die auf ein halbes Jahr befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent war Teil des Konjunkturprogramms der Bundesregierung. Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die bisherigen Sätze. Die IHK Schwaben erklärt, wann wird welcher Steuersatz angewendet wird: „Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern die Frage, wann die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wird“, erläutert Heide Becker, Leiterin des Beratungszentrums Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. In der Gastronomie gilt ab dem neuen Jahr ein Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Ab Juli 2021 gilt wieder die alte Regelung: Bei Speisen zum Verzehr vor Ort gilt der Regelsteuersatz von 19 Prozent, beim Außer-Haus-Verkauf der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

Steueränderungen in der Corona-Zeit: Boni und Homeoffice-Pauschale

Viele Unternehmen leisten wegen der außerordentlichen Belastung in der Corona-Zeit eine Sonderzahlung an ihre Mitarbeiter. Arbeitgeber können solche Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer zahlen. Die ursprünglich bis Jahresende geltende Frist wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Neu ist die befristete Einführung einer Home-Office-Pauschale: Steuerpflichtige können von ihrem zu versteuernden Einkommen pauschal fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt haben. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt. Übrigens: Die Freigrenze für Sachbezüge, die bislang bei 44 Euro gelegen hatte – etwa für Tankgutscheine und Einkaufskarten – wird auf 50 Euro erhöht – allerdings erst ab 2022.

Mindestlohn: Mehr Geld im Niedriglohnsektor

Der Mindestlohn in Deutschland steigt ab dem 1. Januar 2021 von 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde. Ab Juli 2021 gilt ein Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde. „Auch Auszubildende profitieren“, so Heide Becker. Sie erhalten künftig mindestens 550 Euro pro Monat im ersten Ausbildungsjahr.

Höhere Energie- und Spritkosten

Ab 1. Januar greift die bereits 2019 beschlossene CO2-Bepreisung. „Damit soll ein finanzieller Anreiz gesetzt werden, Treibhausgasemissionen zu reduzieren“, erläutert Nina Reitsam, Geschäftsfeldleiterin Industrie & Innovation bei der IHK Schwaben. Unternehmen, die mit fossilen Brennstoffen handeln, müssen künftig sogenannte Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten kaufen. 25 Euro werden anfangs je Tonne CO2 fällig. „Auch Verbraucher und andere Unternehmen werden die Bepreisung zu spüren bekommen“, sagt Reitsam. Denn die Kosten für wichtige Energieträger wie Heizöl, Erdgas oder Benzin steigen dadurch. Die Mehrkosten sollen zum Teil kompensiert werden: durch eine geringere EEG-Umlage beim Strompreis oder eine befristete Erhöhung der Pendlerpauschale.

Stromerzeugung: Anlagenbetreiber müssen sich registrieren

Eine Änderung gibt es für die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom – und zwar egal, ob es sich um ein Großkraftwerk oder eine Mini-Photovoltaikanlage handelt. Sie alle müssen ihre Anlage bis zum 31. Januar 2021 im Marktstammdatenregister eintragen. Nur dann erhalten sie weiterhin staatliche Zuschüsse. Das Marktstammdatenregister in ein Onlineportal der Bundesnetzagentur.

Krankmeldung: Digital statt auf Papier

Digitale Lösung statt Zettelwirtschaft: Arbeitnehmer, die sich krankmelden, benötigten bislang den „gelben Schein“ in dreifacher Ausfertigung: für Arbeitgeber, für die Krankenkasse und für den Patienten selbst. „Dieses Prozedere wird nun Schritt für Schritt vereinfacht“, sagt Heide Becker. Künftig soll es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nur noch in digitaler Version geben. Im ersten Schritt wird ab 1. Januar die AU-Bescheinigung zumindest für die Krankenkasse elektronisch übermittelt.

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