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Endlich ist es wieder soweit: Für bayerische Schüler beginnen die Pfingstferien. Der eine Teil der Schüler verbringt seine Ferien. Der andere Teil nutzt die zwei Ferienwochen um das Taschengeld aufzubessern oder praktische Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln. „Dabei gelten die ganz normalen arbeitsrechtlichen Regeln“, weiß Thomas Gutjahr, Experte für Arbeitsrecht bei der IHK Schwaben.
Wissen und Erfahrung, oder Geld
„Die Palette der Möglichkeiten reicht vom Praktikum bis zum befristeten Arbeitsverhältnis. Wichtig ist zu unterscheiden, ob Wissen und Erfahrung vermittelt werden sollen, oder die Erbringung der Arbeitsleistung im Vordergrund steht.“ Der klassische Ferienjob folgt den Regeln für befristete Arbeitsverhältnisse. „Ferienjobber haben einen Anspruch auf eine, ihrer Leistung entsprechenden, angemessenen Bezahlung. Praktikanten sollen dagegen gefördert werden. Ihnen wird Wissen und Erfahrung vermittelt. Daher erhalten sie in der Regel keine Vergütung“, so Gutjahr weiter.
Arbeitszeiten für Schüler
Praktikanten und Ferienjobber sollten sich mit ihrem Arbeitgeber vor Beginn ihrer Tätigkeit absprechen und vertraglich einigen. Die wichtigen Eckdaten sind Arbeitszeit, Vergütung und Aufgabenbeschreibung. „Wie lange ein Schüler täglich arbeiten darf, hängt vom Alter ab. Die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren ist generell nicht erlaubt. Zwischen 13 und 15 Jahren sind zwei Stunden täglicher Arbeitszeit möglich, Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu acht Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
Zustimmung der Eltern für minderjährige Ferienjobber
Bei minderjährigen Ferienjobbern müssen aber die Eltern ihre Zustimmung geben“, rät der Arbeitsrechtsexperte. Finden in einem Betrieb Tarifverträge Anwendung, so gelten diese auch für Ferienjobber. Gutjahr: „Darin finden sich auch Regelungen zum Entgelt und zum Urlaub. Ein Urlaubsanspruch entsteht per Gesetz und wird anteilig zur Beschäftigungsdauer berechnet.“ Was die Sozialversicherungen betrifft, so gelten Schüler und Studenten grundsätzlich als versicherungsfrei, wenn sich die Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt.