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Schüler und Ferienjobs: Das sollten Arbeitgeber beachten
Arbeitsrecht

Schüler und Ferienjobs: Das sollten Arbeitgeber beachten

Symbolbild. Die IHK Schwaben.
Symbolbild. Die IHK Schwaben. Foto: B4BSCHWABEN.de

Es gibt einige Besonderheiten zu beachten, wenn Unternehmen schulpflichtige Jugendliche in den Sommerferien anstellen. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen.

Die Sommerferien werden von vielen Schülern häufig gleichermaßen zur Entspannung und zum Geld verdienen genutzt. Gerade die Älteren wollen ihr Taschengeld in den Ferien oft aufstocken. Dabei gibt es für Arbeitgeber jedoch einiges zu beachten, dass auf keinen Fall vernachlässigt werden sollte.

Arbeitszeit und Jugendschutzgesetz

Kinderarbeit ist bekanntlich verboten. Daher dürfen Kinder bis einschließlich 12 Jahren nicht arbeiten. „Ob und wie lange ein Schüler oder eine Schülerin arbeiten dürfen, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und hängt vom Alter ab“, erklärt Hanna Schmid vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. Bei einem Alter von 13 bis 15 Jahren dürfen Jugendliche mit Zustimmung der Eltern arbeiten. Unter diesen Voraussetzungen dürfen Schüler bis zu zwei Stunden täglich leichte Arbeiten ausführen. Die Arbeitszeit ist in dieser Altersgruppe auf acht Uhr morgens bis sechs Uhr abends festgelegt. Außerhalb dieser festgelegten Arbeitszeit dürfen Schüler nicht arbeiten, da ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gilt.

Einhaltung der Ruhepausen ist sehr wichtig 

Typische Ferienjobs dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren ausüben. Dafür benötigen sie ebenfalls die Erlaubnis der Eltern. Mit dieser dürfen sie einmal im Jahr vier Wochen arbeiten. Das tägliche Maximum ist dafür auf acht Stunden und das wöchentliche Maximum auf 40 Stunden festgelegt. Auch hier gibt es Arbeitszeitregelungen zu beachten: Die Tätigkeit muss zwischen sechs Uhr Morgens und acht Uhr abends, an maximal fünf Tagen pro Woche erfolgen. Außerdem müssen Arbeitgeber bei Schülern unbedingt darauf achten, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten.

Vergütung von Ferienjobs

Was die Vergütung betrifft, haben Schüler, die Ferienjobs ausüben einen Anspruch auf eine ihrer Leistung entsprechenden Bezahlung. Diese muss nicht immer dem Mindestlohn entsprechen, sondern kann auch niedriger ausfallen. Das bedeutet: Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Ausbildung haben, darf der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden. Schüler, die 18 Jahre und älter sind oder eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, erhalten den gesetzlichen Mindestlohn.

Sicherheit am Arbeitsplatz

Was Arbeitgeber ebenfalls beachten müssen: Ferienjobber dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die mit einer hohen Unfallsgefahr verbunden sind. „Arbeitgeber sollten für ihren Betrieb deswegen grundsätzlich prüfen, welche Tätigkeiten an Jugendliche vergeben werden können“, sagt Schmid. Außerdem sollten auch Ferienjobs vertraglich geregelt werden und die wichtigsten Eckdaten wie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit und die Vergütung im Vertrag festgehalten werden.

Weitere Informationen zu Ferienjobs gibt es auf der Seite der IHK Schwaben.

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