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Viele Schüler und Studenten nutzen ihre Sommerferien dazu, um zu jobben. Dass dies neben dem kurzfristigen, finanziellen Nutzen auch langfristig gesehen lohnenswert ist, erklärt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.: „Ferienjobs sind eine gute Möglichkeit für Jugendliche, ins Arbeitsleben hinein zu schnuppern.“ Dennoch spielt natürlich der finanzielle Aspekt eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung für einen Ferienjob. Dass sich die Mühe lohnt, weiß auch Brossardt: „Grundsätzlich gelten dabei die arbeitsrechtlichen Regeln. Insgesamt hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass vor allem Jugendliche ihre Ferienkasse aufbessern können, in den meisten Fällen aber nicht mit Beiträgen und Abgaben belastet werden.“
Bezahlung ist tariflich festgelegt oder Verhandlungssache
Laut Brossardt richtet sich die Bezahlung bei Ferienjobs nach dem entsprechenden Tarifvertrag – wenn dessen Anwendung für Ferien-Jobber üblich ist oder vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls wird die Bezahlung für die jeweilige Tätigkeit individuell ausgehandelt.
Reine Ferien-Jobber bleiben sozialversicherungsfrei
Grundsätzlich sind Beschäftigungen sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Jahres auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Beitragsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht auch bei geringfügig Beschäftigten mit bis zu 450 Euro Entgelt im Monat. „In der Rentenversicherung besteht seit 1. Januar 2013 Versicherungspflicht“, erklärt vbw-Geschäftsführer Brossardt weiter. Dabei leiste der Arbeitgeber einen pauschalen Betrag von 15 Prozent des Lohns zur gesetzlichen Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale.
Studenten genießen ein besonderes Privileg
Handelt es sich bei der Tätigkeit weder um eine kurzfristige Beschäftigung noch um einen Minijob, greift bei Studenten das sogenannte Werkstudenten-Privileg. „Dieses sieht vor, dass Studenten auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten oder die Gehaltsschwelle von 450 Euro überschreiten. Dies gilt jedoch nicht in der Rentenversicherung. Insgesamt ist zu beachten: Studenten dürfen außerhalb der Semesterferien lediglich bis zu 20 Stunden im Schnitt pro Woche arbeiten. Wird diese Zeit überschritten, wird der Student grundsätzlich in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig“, so Brossardt.
Strikte Regeln bei der Altersbeschränkung
Demgegenüber sind der Beschäftigung von Minderjährigen strikte Grenzen gesetzt: Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich untersagt. Als Ausnahme gelten leichte Ferienjobs, wenn das entsprechende Kind mindestens 13 Jahre alt ist und die Eltern der Tätigkeit zustimmen. Dabei darf die Arbeitszeit pro Tag zwei Stunden nicht überschreiten und weder abends noch nachts ausgeübt werden. Jugendliche ab 15 Jahren, die der Vollzeit-Schulpflicht unterliegen, dürfen bis zu vier Wochen im Jahr fünf Tage pro Woche beschäftigt werden.