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Regelmäßig wünschen sich Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter mit entsprechender Außenwirkung für ihr Unternehmen, weiß Anita Christl. „Im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern Kleidervorschriften formulieren“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin im IHK Rechtstipp, „dem Arbeitgeber steht insoweit ein Weisungsrecht zu“.
Einheitlicher Auftritt und Sicherheit
Ein Dirndl bei einer Servicekraft einer Gaststätte oder weiße Kleidung in einer Arztpraxis dürfen beispielsweise vorgeschrieben werden. Sofern ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, darf dieser bei der Einführung einer einheitlichen Dienstkleidung beziehungsweise eines Dresscodes mitbestimmen. Vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es beim Thema Sicherheit. Helme, Sicherheitsschuhe, Handschuhe dienen in einigen Berufen als Schutzausrüstung und damit dem Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Die bereitgestellte Schutzkleidung hat der Arbeitnehmer bestimmungsgemäß zu verwenden. „Tut er dies nicht, droht ihm eine Abmahnung – im schlimmsten Fall die Kündigung“, so Anita Christl. Anders als bei normaler Berufskleidung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos bereit stellen.
Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden
Das Recht des Arbeitgebers, Kleidung vorzuschreiben, endet jedoch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht. In seltenen Ausnahmefällen darf also das Tragen der Dienstkleidung verweigert werden. Etwa, wenn die Kleidung durch ungewöhnliche Optik das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten verletzt. Eine Ablehnung der Arbeitskleidung aus religiösen Gründen ist in vereinzelten Fällen ebenfalls denkbar. Das kann für Spannungen im Betrieb sorgen. „Bei etwas gutem Willen auf beiden Seiten lassen sich bestimmt gangbare Lösungen finden“, ist sich Christl sicher.
Dresscode im Sommer
Eine Ausnahmesituation gibt es oft auch während der Sommer Monate. Doch auch bei Temperaturen über 30 Grad bleibt die Kleiderordnung bestehen. Bei Frauen sind daher Trägertops oder tief ausgeschnittene T-Shirts oft tabu. Bei Männern dürften kurze Hosen ein No-go im Büroalltag sein, erklärte Christl letzten Sommer. „Aus sicherheits- oder hygienerechtlichen Gründen müssen manche Mitarbeiter besondere Kleidungsstücke oder Schuhe tragen. Das trifft aber weniger auf Büroarbeitsplätze zu. Oft ist das auf Baustellen der Fall oder in der Gastronomie“, erklärte Anita Christl weiter. „Der Arbeitgeber muss hier die Vorgaben des Gesetzgebers oder der Berufsgenossenschaft zwingend einhalten.“