B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

B4B Schwaben
 / 
B4B Nachrichten  / 
Augsburg  / 
Hochwasser: Betroffene Unternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen
Hochwasser-Schäden

Hochwasser: Betroffene Unternehmen können Kurzarbeitergeld beantragen

Symbolbild. Aufgrund des Hochwassers stehen viele Betriebe in Bayerisch-Schwaben aktuell still. Bild: stock.adobe.com / Dominik Kindermann
Symbolbild. Aufgrund des Hochwassers stehen viele Betriebe in Bayerisch-Schwaben aktuell still. Bild: stock.adobe.com / Dominik Kindermann

Durch die Hochwasserschäden kommt es vielerorts zu Arbeitsausfällen für Arbeitnehmer. Es besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit zusätzlichen Erleichterungen.

Laut der Agentur für Arbeit Augsburg kann Arbeitnehmern, deren Betrieb durch das Hochwasser betroffen ist, Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Hierzu muss, unter Beachtung vorhandener Betriebsausfallversicherungen, ein Antrag auf Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses gestellt werden. Als Hilfestellung steht Unternehmen die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Ein Antrag über das Onlineportal der Agentur für Arbeit ist ebenfalls möglich.

Sonderregelungen für den Krisenfall

Grundsätzlich gelten bei diesem Kurzarbeitergeld dieselben gesetzlichen Regelungen, anders als bei einer Konjunktur gibt es im aktuellen Krisenfall jedoch auch ergänzende Bestimmungen. Beschäftigten ist es beispielsweise erlaubt, bei den Aufräumarbeiten des Betriebs zu helfen, ohne ihren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld zu verlieren. Auch ist es nicht notwendig, vor der Auszahlung das Arbeitszeitkonto auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Anspruch auch bei Lieferengpässe und nicht absetzbarem Lagerbestand

Auch Unternehmen, die aufgrund der unterbrochenen Infrastruktur keine Materialien geliefert bekommen, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Analog gilt dies auch im umgekehrten Fall: Lieferanten, die ihre Abnehmer aktuell nicht erreichen können, können ebenfalls einen Antrag stellen.

Nähere Informationen, beispielsweise über Höhe des Kurzarbeitergelds sowie konkrete Voraussetzungen sind auf der Webseite der Agentur für Arbeit zu finden.

Artikel zum gleichen Thema