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Laut der Agentur für Arbeit Augsburg kann Arbeitnehmern, deren Betrieb durch das Hochwasser betroffen ist, Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Hierzu muss, unter Beachtung vorhandener Betriebsausfallversicherungen, ein Antrag auf Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses gestellt werden. Als Hilfestellung steht Unternehmen die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Ein Antrag über das Onlineportal der Agentur für Arbeit ist ebenfalls möglich.
Grundsätzlich gelten bei diesem Kurzarbeitergeld dieselben gesetzlichen Regelungen, anders als bei einer Konjunktur gibt es im aktuellen Krisenfall jedoch auch ergänzende Bestimmungen. Beschäftigten ist es beispielsweise erlaubt, bei den Aufräumarbeiten des Betriebs zu helfen, ohne ihren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld zu verlieren. Auch ist es nicht notwendig, vor der Auszahlung das Arbeitszeitkonto auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
Auch Unternehmen, die aufgrund der unterbrochenen Infrastruktur keine Materialien geliefert bekommen, haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Analog gilt dies auch im umgekehrten Fall: Lieferanten, die ihre Abnehmer aktuell nicht erreichen können, können ebenfalls einen Antrag stellen.
Nähere Informationen, beispielsweise über Höhe des Kurzarbeitergelds sowie konkrete Voraussetzungen sind auf der Webseite der Agentur für Arbeit zu finden.