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Ab heute müssen Reisende mit Streiks der Flugbegleiter rechnen. Die Konsequenz werden viele verspätete Flüge oder im schlimmsten Fall sogar Flugausfälle sein. Doch welche Rechte haben die Reisenden und wann erhalten sie ihr Geld eigentlich zurück. Der ADAC hat für verunsicherte Fluggäste die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
Fällt der Flug aus gibt es Geld zurück
Der schlimmste Fall für Reisende ist, wenn der Flug aufgrund des Flugbegleiter-Streiks annulliert werden muss. Da beginnt der Urlaub so, wie ihn sich keiner wünschen würde. Bei einer Annullierung des Flugs erhält der Fluggast von der jeweiligen Fluggesellschaft den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Der Urlaub ist dann aber noch nicht gerettet. Wer trotzdem fliegen will, der kann eine kostenlose Umbuchung verlangen. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten.
Auch bei großen Verspätungen gibt es Geld
Sollte der Flieger trotz des Flugbegleiter-Streiks starten, wir er dies in vielen Fällen mit Verspätung tun. Wenn diese Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt, dann kann der Passagier entscheiden, ob er die Reise antreten möchte oder nicht. Entscheidet er sich gegen den Reiseantritt, dann ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet den Komplettpreis des Tickets zu erstatten.
Pauschalurlauber haben kein Recht auf Kündigung
Nicht so einfach gestaltet sich die Sache bei Pauschalurlaubern. Dauert die Reise länger so ist den Pauschalurlaubern zuzumuten, diese auch anzutreten. Ist der Streik also nur von kurzer Dauer so haben diese Passagiere kein Recht auf Kündigung des Reisevertrags. Bei längeren Streiks ändert sich dies jedoch. Wegen erheblichen Änderungen des Reiseumfangs ist die Kündigung der Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter gerechtfertigt. Laut ADAC ist für die Beurteilung der Rechtslage das Verhältnis zwischen Verzögerung der Anreise und Dauer des Aufenthalts maßgebend. Verkürzt sich der Aufenthalt, steht dem Reisenden eine anteilige Erstattung des Reisepreises zu. Für Individualreisende gilt folgende Regelung. Sie können die Flugkosten von der Fluggesellschaft zurückverlangen. Um das gebuchte Hotel, beziehungsweise die anfallenden Stornokosten müssen sie sich selbst kümmern.
Wartenden Fluggästen steht Verpflegung zu
Müssen Fluggäste aufgrund des Flugbegleiter-Streiks lange auf ihren Flieger warten, so ist die Fluggesellschaft dazu Verpflichtet, den Wartenden Getränke und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies ist in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt.