B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
B4B Nachrichten  / 
Augsburg  / 
Das müssen sie als Augsburger bei Reisen in Risikogebiete beachten
Corona-Pandemie

Das müssen sie als Augsburger bei Reisen in Risikogebiete beachten

Symbolbild. Das Landratsamt Augsburg. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Über das Weihnachtsfest sind die Corona-Maßnahmen gelockert. Das könnte ein Grund für viele Augsburger sein, auch Verwandte in Risikogebieten zu besuchen. Was dabei jedoch zu beachten ist, erkört das Landratsamt Augsburg.

Das Weihnachtsfest ist das Fest der Familie. Aus diesem Grund reisen auch häufig viele Bürger aus dem Landkreis Augsburg über die Weihnachtsfeiertage ins Ausland, um die dort lebende Verwandtschaft zu besuchen. In Zeiten von Corona sollten allerdings insbesondere berufstätige Personen folgende Punkte beachten.

Zehntägige Quarantäne nach Risikogebiets-Besuch

Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, sind nach der aktuell geltenden Einreisequarantäneverordnung dazu verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, die eine Absonderung ermöglicht. Sie müssen sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen absondern und dürfen keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu kontaktieren.

Einstufung als Risikogebiet gilt ab Tag der Abreise

Die Einstufung als Risikogebiet wird fortlaufend geprüft und auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Diese Einstufung kann sich je nach Infektionsgeschehen vor Ort schnell ändern und natürlich auch EU-Staaten betreffen. Es muss also insbesondere damit gerechnet werden, dass aus einem „sicheren Staat″ beziehungsweise einer „sicheren Region″ noch während des Urlaubs ein Risikogebiet wird. Ob Arbeitnehmer bei ihrer Rückkehr nach Deutschland einer Absonderungspflicht unterliegen, entscheidet sich danach, ob das Reiseland am Tag der Rückreise als Risikogebiet eingestuft ist.

Arbeitnehmer müssen ihre Kosten selbst übernehmen

Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten als „Ansteckungsverdächtige“. Im Prinzip könnten sie deshalb für den erlittenen Verdienstausfall durch die vorgeschriebene Quarantäne in den Genuss einer Entschädigung kommen. Allerdings erhält aufgrund mitwirkenden Verschuldens keine Entschädigung, wer in ein Risikogebiet reist und bei der Abreise weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass er sich bei der Wiedereinreise in Quarantäne begeben muss. Somit ist die Reise in ein Risikogebiet mit dem sehr hohen Risiko behaftet, letztlich ohne Entschädigungsanspruch zu bleiben, sollte bei der Wiedereinreise eine Quarantänepflicht bestehen.

Artikel zum gleichen Thema