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Corona-Virus: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber
Interview

Corona-Virus: Diese Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber

Symbolbild. Corona-Virus: Diese Rechten und Pflichten haben Arbeitgeber. Foto: Aka/pixelio.de

Der Ausbruch des Coronavirus hat weitreichende Folge für Unternehmen. Die Experten von Sonntag & Partner erklären, welche Rechte  und Pflichten Arbeitgeber haben.

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Damit steigen auch die Vorsichtsmaßnahmen: Hände werden nicht mehr geschüttelt, größere Veranstaltungen und Messen werden abgesagt, Desinfektionsmittel und Atemschutzmasken sind fast überall ausverkauft, Schulen und Kindergärten bleiben vielerorts geschlossen. Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus wird für die Betroffenen Quarantäne verordnet. Wer Kontakt mit einem Infizierten hatte, muss ebenfalls zuhause bleiben. Das setzt Unternehmen immer mehr unter Druck. Welche Rechten und Pflichten Arbeitgeber haben, erklärt ein Vertreter, der eigens, für dieses Sonderthema zusammengestellten Expertenteams, bei Sonntag & Partner.

B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN: Welche Schutzmaßnahmen muss ich als Arbeitgeber treffen?

Der Arbeitgeber hat ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer vor drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der Arbeit zu schützen. Dazu ist vorbeugend über das bestehende Risiko der Infektion und Erkrankung an COVID-19 aufzuklären. Zudem ist auf vorbeugende Maßnahmen und angepasstes Verhalten konkret hinzuweisen. Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, weil der Arbeitgeber die Schutzpflicht verletzt hat, können entsprechende Schadensersatzansprüche entstehen.

In welchem Fall muss ich meinen Betrieb schließen?

Besteht für den ganzen Betrieb oder für einen abgegrenzten Teil des Betriebes ein Gesundheitsrisiko, so kann der Betrieb auf behördliche Anordnung hin entsprechend eingeschränkt und im ungünstigsten Fall sogar ganz geschlossen werden. Solche Einschränkungen fallen in das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko. Das heißt, dass Arbeitnehmer während der beschäftigungslosen Zeit den Anspruch auf Arbeitsentgelt grundsätzlich nicht verlieren. Im Fall einer behördlichen Schließung des Betriebs ist zu prüfen, ob Entschädigungsansprüche gegen die Gesundheitsbehörde bestehen.

Was sollten Arbeitgeber bei Verdacht oder bestätigtem Fall einer Corona-Infektion tun? 

Wenn ein Arbeitnehmer durch den Coronavirus erkrankt oder wenn der Verdacht einer Infektion oder Erkrankung besteht, hat der Arbeitgeber das Recht und die Pflicht, den betroffenen Arbeitnehmer aus dem Betrieb fernzuhalten. Es ist anzunehmen, dass der Arbeitgeber das Recht hat, vom Arbeitnehmer Auskunft darüber zu verlangen, ob er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat, Kontakt zu Erkrankten und/oder (möglicherweise) Infizierten hat und ob der Arbeitnehmer eventuell ebenfalls infiziert oder erkrankt ist, damit der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten gegenüber den Kollegen nachkommen kann

Wenn keine Symptome für eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Möglichkeiten bestehen, den betroffenen Arbeitnehmer mit anderen Arbeiten oder an einem anderen Ort (zum Beispiel Homeoffice) zu beschäftigen, so dass keine Ansteckungsgefahr von ihm ausgeht. Wenn eine alternative Beschäftigung nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vorsorglich vorübergehend für einige Tage von der Arbeit freistellen. Allerdings ist der Arbeitgehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, so dass der Arbeitnehmer während der Freistellung seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht verliert.

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter nach Hause schicken?

Arbeitgeber können Mitarbeiter nach Hause schicken. Eine andere Frage ist aber, ob der Mitarbeiter dazu verpflichtet werden kann, von zu Hause aus zu arbeiten. Eine einseitige Arbeitsanweisung des Arbeitgebers, von zu Hause aus im Homeoffice zu arbeiten, ist grundsätzlich nur bei entsprechender Vereinbarung (insb. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung) möglich. In Betrieben mit Betriebsrat sind bei kollektivem Bezug die Rechtedes Betriebsrats zu beachten.

Kann ich Kurzarbeit einführen?

Um das Entgeltfortzahlungsrisiko bei größeren Betriebseinschränkungen durch die Auswirkungen des Coronavirus zu begrenzen (zum Beispiel bei ausbleibenden Lieferungen oder evtl. auch bei staatlichen Schutzmaßnahmen), halten die Arbeitsagenturen die Gewährung von Kurzarbeitergeld tendenziell für möglich. Ob die hierfür notwendigen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, wird von der Agentur für Arbeit anhand der konkreten Umstände geprüft. Die Große Koalition will die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld erleichtert. Allerdings kann Kurzarbeit nicht einfach einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, ohne dass hierzu eine arbeitsvertragliche Regelung existiert Die Einführung erfordert in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung.

Arbeitgeber sind trotz der Zahlung von Kurzarbeitergeld dazu verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge – wenngleich nicht in voller Höhe – für die Mitarbeiter zu zahlen. Die Große Koalition plant, dass die Sozialversicherungsbeiträge befristet bis 2021vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Der Arbeitgeber trägt auch das Risiko, dass die Agentur für Arbeit kein Kurzarbeitergeld bewilligt, obwohl der Arbeitgeber Kurzarbeit vereinbart hat.

Können meine Mitarbeiter Urlaub nehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden?

Grundsätzlich können die Arbeitnehmer eine Kurzarbeit vermeiden, indem sie in der vorgesehenen Zeit Urlaub nehmen. Weil sich der Urlaub grundsätzlich vorrangig nach den Wünschen des Arbeitnehmers richtet, kann dagegen der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig Urlaub anordnen oder kurzfristig Betriebsurlaub bestimmen. Dies gilt umso mehr, wenn die Urlaubsplanung wie häufig bereits am Jahresanfang erfolgt ist. Ob das allgemeine Betriebsrisiko den Arbeitgeber ausnahmsweise berechtigt, in Krisensituationen Urlaub einseitig anzuordnen, ist jedenfalls zweifelhaft. Die Belange der Arbeitnehmer sind jedenfalls ausreichend zu berücksichtigen, was in Fällen sehr kurzfristiger Betriebsschließungen wohl nicht gewährleistet ist. Abgesehen hiervon können Probleme auch dadurch entstehen, soweit zur Abdeckung der Betriebseinschränkung kein ausreichender Urlaub vorhanden ist.

Ist der Abbau von Arbeitszeitguthaben eine Option?

Sofern für die betroffenen Arbeitnehmer zur Flexibilisierung ein Arbeitszeitkonto geführt wird, kann gegebenenfalls in dessen Rahmen der Abbau von Zeitguthaben angeordnet werden. Die Möglichkeiten hierfür richten sich nach den jeweiligen Regeln in den einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto. Bei der Anordnung von Zeitabbau müssen allerdings die Arbeitnehmerbelange angemessen berücksichtigt werden, insbesondere ist eine angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.

Wird das 6-wöchige Arbeitsentgelt für erkrankte Mitarbeiter erstattet?

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von längstens 6 Wochen.

Wenn gegen einen Arbeitnehmer ein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne verhängt wird, hat er für den Verdienstausfall Anspruch auf Entschädigung. Der Verdienstausfall ist vom Arbeitgeber für die Dauer von längstens 6 Wochen zu zahlen und wird ihm auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Dauert die behördliche Maßnahme länger als 6 Wochen, so erhält der Arbeitnehmer für die nachfolgende Zeit vom Gesundheitsamt auf Antrag Zahlungen in Höhe des Krankengeldes.

Ob ein Unternehmen die Erstattung von Entschädigungskosten auch dann verlangen kann, wenn die Betriebseinschränkung nicht aufgrund behördlicher Anordnung beruht, sondern vom Unternehmen selbst entschieden wurde, ist angesichts der Tragung des Betriebsrisikos sehr zweifelhaft. Je nach Möglichkeit sollte in solchen Fällen eher Kurzarbeit eingeführt werden. Es empfiehlt sich immer, das Gespräch mit den Mitarbeitern zu suchen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

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