Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
von Iris Zeilnhofer, Online-Redaktion
Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. fordert Korrekturen in Bestimmten Bereichen des Mindestlohngesetzes. „Wir haben vor einer Bürokratielawine durch das Mindestlohngesetz gewarnt. Die Bundesregierung und die Bundesgesetzgebung haben diese Warnungen verworfen. Bereits jetzt zeigt die Realität, dass die Bürokratielawine rollt. Dies muss nun dringend gestoppt werden“, so vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
„Aufzeichnungspflicht muss aus dem Gesetz gestrichen werden“
Die größte Kritik gilt der Verpflichtung, dass Betriebe die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzeichnen müssen, wenn diese als Minjobber angestellt sind. „Durch diese Regelung wird branchenübergreifend ein erheblicher Anteil der Unternehmen massiven bürokratischen Belastungen ausgesetzt. Die Aufzeichnungspflicht von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten muss aus dem Gesetz gestrichen werden“, erklärt Brossardt.
Höhere Belastung bei den Brachen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Eine noch größere bürokratische Belastung findet sich in den Branchen, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen. Diese sind beispielsweise das Bau-, Hotel- und Gaststättengewerbe oder die Logistikbranche. Diese müssen nicht nur die Arbeitszeit der Angestellten aufzeichnen, die vom Mindestlohngesetz profitieren, sondern auch fast aller anderen Beschäftigen im Betrieb. Zudem besteht eine zweijährige Aufbewahrungsvorschrift für diese Daten. Dazu sagte Bertran Brossardt von vbw: „Damit ist ein Vielfaches der prognostizierten rund vier Millionen Mindestlohnbezieher betroffen. Dies ist vollkommen überzogen und unverhältnismäßig. Die vom Bundesarbeitsministerium festgelegte Grenze für die Aufzeichnungspflicht bei einem Monatsverdienst von 2.958 Euro ist deutlich zu hoch angesetzt, da er viele Beschäftigte umfasst, deren Verdienst weit über dem Mindestlohn liegt.“
vbw fordert eine Lockerung der Abgabefrist
Für die vbw liegt eine sinnvolle Grenze bei einem monatlichen Bruttolohn von 2.300 Euro. Diese ergibt sich bei Zahlung des Mindestlohns von 8,50 Euro bei maximaler Ausschöpfung der rechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Zudem fordert die vbw eine Lockerung der Abgabefrist für die Aufzeichnung über den Mindestlohn. „Es ist völlig ausreichend, dass die Dokumente spätestens einen Monat nach der jeweiligen Arbeitsleistung vorliegen, da der Mindestlohn grundsätzlich am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausbezahlt werden muss. Die bisherige Frist, der siebte Tag nach der Arbeitsleistung, ist viel zu kurz bemessen und stellt die Betriebe vor große Probleme“, so Brossardt.