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„Notfallkoffer“ für Unternehmer
Thema der Woche

„Notfallkoffer“ für Unternehmer

Laura Stäblein ist Fachanwältin für Erbrecht in der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PATRNER. Foto: SCHEIDLE
Laura Stäblein ist Fachanwältin für Erbrecht in der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PATRNER. Foto: SCHEIDLE

Unvorhersehbare Ereignisse wie Krankheiten und Unfall können jeden – auch Unternehmer – plötzlich und unerwartet treffen. Hat ein Unternehmer für diesen Fall nicht vorgesorgt, besteht das Risiko, dass das betroffene Unternehmen zunächst führungslos ist. Rechtsanwältin Laura Stäblein von der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARNTER zeigt auf, wie mit einer Unternehmervollmacht Abhilfe geschaffen werden kann.

Gerade im Recht der Personenhandelsgesellschaften besteht die Gefahr, dass durch die Handlungsunfähigkeit eines Mitgesellschafters auch alle weiteren Gesellschafter wegen der engeren Verbundenheit sowie der solidarischen, teils persönlichen Haftung in den Strudel nachteiliger Rechtsfolgen hineingezogen werden. Um einen solchen – für Unternehmen häufig wirtschaftlich kritischen – Fall zu verhindern, ist eine entsprechende Vorsorge durch den Unternehmer unbedingt zu empfehlen.

Was ist eine Unternehmervollmacht?

Eine Unternehmervollmacht ist eine besondere Form der General- und Vorsorgevollmacht. Ähnlich wie im privaten Bereich dient eine Unternehmervollmacht dazu, die Handlungsfähigkeit des Unternehmers und somit des Unternehmens zu gewährleisten, wenn der Unternehmer selbst zur Führung der Geschäfte nicht mehr in der Lage ist – sei es durch Erkrankung, Unfall, Demenz oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

Hat der Unternehmer in solchen Fällen nicht vorgesorgt, ist der äußerst aufwendige Weg über das Betreuungsgericht erforderlich, um die Rechte und Pflichten des Unternehmers wahrzunehmen und ggf. eine Führungslosigkeit des Unternehmens zu verhindern. Das Betreuungsgericht bestellt nach entsprechender Anregung einen nach Ansicht des Gerichts geeigneten Betreuer, auf dessen Qualifikation und Fähigkeiten der Unternehmer keinen Einfluss nehmen kann. Weiterer Nachteil der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers können die Dauer und Kosten des Verfahrens sein sowie die Einholung der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung für bestimmte Handlungen (z.B. Anteilsverkäufe).

Um diesen „Umweg“ zu verhindern und eine nach Ansicht und Ermessen des Unternehmers geeignete und vertrauensvolle Person („Bevollmächtigter“) mit der Führung der Geschäfte zu betrauen, ist die Erstellung einer Unternehmervollmacht erforderlich.

Inhalt der Unternehmervollmacht

Der Inhalt der Vollmacht ist auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmers auszurichten.

Sie sollte den Bevollmächtigten jedoch immer weitestmöglich berechtigten, in allen unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Belangen zu handeln, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Ausübung von Gesellschafterrechten, sei es in Gesellschafterversammlungen oder in Form von Grundlagengeschäften beim Handeln als Gesellschafter, z.B. beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen oder deren Änderung.

Weiterhin ist bei der Gestaltung der Vollmacht die Rechtsform des Unternehmens und die rechtliche Stellung des Unternehmers maßgeblich. Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Alleingesellschafter oder um einen Mitgesellschafter? Ist der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer? Wird das Unternehmen als Einzelunternehmen oder als GmbH geführt? All diese Punkte beeinflussen im Ergebnis den konkreten Inhalt der Vollmacht.

In jedem Fall ist der Inhalt der Vollmacht vorab mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und zu klären, ob diese Vorgaben für die Vertretung eines Gesellschafters vorsehen.

Wer kann bevollmächtigt werden?

Die zu bevollmächtigende Person sollte – neben der Volljährig- und Geschäftsfähigkeit – zum einen über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung zur Führung des Unternehmens verfügen, aber auch über ein entsprechendes Vertrauensverhältnis zum Vollmachtgeber. Es bietet sich daher an, eine bereits im Unternehmen tätige Person oder eine zumindest mit dem Unternehmen vertraute Person als Bevollmächtigten zu benennen, der die Führung der Geschäfte im Sinne des Unternehmers zugetraut wird. Möglich ist es auch, mehreren Personen eine Vollmacht zu erteilen. Um jedoch Unstimmigkeiten oder Stillstand im Kreis der Bevollmächtigten zu verhindern, sollten für diese Fälle konkrete Vorgaben gemacht bzw. einem Bevollmächtigten das letzte Entscheidungsrecht zugestanden werden.

Weitere Regelungsmöglichkeiten

Dem Bevollmächtigten sollten im Außenverhältnis umfassende Befugnisse in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten eingeräumt werden. Beschränkungen der Vorsorgevollmacht führen dazu, dass die Bestellung eines Betreuers in Einzelfällen notwendig wird.

Das bedeutet aber auch, der Bevollmächtigte kann, sobald ihm die Vollmacht erteilt wurde, nach außen hin für den Unternehmer vertretungsweise handeln, auch wenn sich dieser gar nicht in einer „vertretungswürdigen“ Situation wie Krankheit oder Unfall befindet. Um hier eine Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Bevollmächtigten herbeizuführen, bietet es sich – neben der Auswahl des Bevollmächtigten – an, ergänzende „Weisungen“ zu erteilen. Mit diesen Weisungen erhält der Bevollmächtigte genaue Vorgaben, wann und wie es für den Unternehmer handeln kann. Widersetzt sich der Bevollmächtigte diesen Weisungen, macht er sich gegenüber dem Vollmacht gebenden Unternehmer schadensersatzpflichtig.

Frühzeitig vorsorgen

Genau wie im privaten Bereich ist auch für den unternehmerischen Bereich die Erstellung einer Vollmacht unverzichtbar, um den reibungslosen Fortbestand eines Unternehmens zu gewährleisten. Es empfiehlt sich daher für jeden Unternehmer, bereits frühzeitig für mögliche Eventualitäten vorzusorgen und entsprechende Vollmachten (auch im privaten Bereich) zu erstellen. Zusammen mit einem ebenfalls auf den konkreten Fall abgestimmten Unternehmertestament verfügt ein Unternehmen dann über einen „Notfallkoffer“, der sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod das Schicksal des Unternehmens im Sinne des Unternehmers regelt.

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