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Prinzipiell gilt das Gesetz bei allen neu zu errichtenden sowie bestehenden Gebäuden und nimmt Eigentümer von Bestandsgebäuden und Bauherren neuer Gebäude in die Pflicht. Sein wesentlicher Inhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur (Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen) auszustatten ist. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs solcher Stellplätze gilt dies mindestens für jeden dritten Stellplatz. Aber auch im Rahmen von größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, müssen künftig bei Wohngebäuden alle Stellplätze mit einer Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. Bei Nichtwohngebäude ist dies für mindestens jeden fünften Stellplatz vorgeschrieben. Zusätzlich ist jeweils in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Ab dem 01.01.2025 ist ferner jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.
Ausnahmen sind unter anderem für Nichtwohngebäude vorgesehen, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Vorgaben verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro belegt werden. Aus der aktuellen Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie von 2024 ergeben sich unmittelbar Verschärfungen des GEIG, die bis zum 29.05.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Diese sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers einen „Turbo“ für die Elektro-Ladeinfrastruktur bewirken. Sie sind deshalb schon jetzt bei der Planung von Neubauten und größeren Renovierungen zu berücksichtigen.
Verschärfungen werden sich sowohl für den Anwendungsbereich als auch den Umfang der Pflichten von Eigentümern und Bauherren ergeben. So muss bei Neuerrichtung oder größerer Renovierung von Nichtwohngebäuden zukünftig bereits ab sechs Stellplätzen die Errichtung von einer Ladestation je fünf Parkplätze und für Bürogebäude ein Ladepunkt je zwei Stellplätze sowie die Installation einer Vorabverkabelung von mindestens 50 Prozent aller Stellplätze für eine Nachrüstung von Ladestationen für Autos, Elektrofahrräder und weitere Fahrzeuge der Führerschein-Klasse L (z. B. Kleinkrafträder) erfolgen. Bei neuen und zu renovierenden Wohngebäuden gilt die Verpflichtung zur Errichtung der Leitungsinfrastruktur künftig bereits ab mehr als drei Stellplätzen. Zudem ist auch hier vorgesehen, dass 50 Prozent der Stellplätze vorzuverkabeln und für die übrigen Stellplätze die Schutzrohre zu verlegen sind; für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen wird auch ein Ladepunkt verpflichtend. Eigentümer von Immobilien und Bauherren sollten sich frühzeitig sowohl mit den Vorgaben für Neubauten als auch etwaige Nachrüstpflichten bei Bestandsgebäuden auseinandersetzen und eine rechtliche Beratung für den konkreten Einzelfall in Anspruch zu nehmen.