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Neue Anforderungen an Tax Compliance im Unternehmen
Dr. Christian Sering, SCHEIDLE & PARTNER

Neue Anforderungen an Tax Compliance im Unternehmen

Dr. Christian Sering, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER, ist Fachanwalt für Strafrecht. Foto: SC
Rechtsanwalt Dr. Christian Sering bearbeitet in der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER die Bereiche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ist Compliance Officer und Lehrbeauftragter des Zentrums für Weiterbildung und Wissenschaft der Universität Augsburg. Foto: SCHEIDLE

Rechtsanwalt Dr. Christian Sering erläutert die Erweiterung der steuerlichen Berichtigungspflicht nach einer Betriebsprüfung als wichtigen Baustein einer wirksamen Tax Compliance in Unternehmen.

Wieder einmal sind die regulatorischen Anforderungen an Unternehmen gestiegen: Die steuerliche Betriebsprüfung ist durch, man zahlt die Steuerlasten, die der Prüfer - vielleicht auch einverständlich - festgestellt hat und meint, jetzt könne man erst einmal aufatmen und sich wieder seinem Geschäft widmen. Leider nicht ganz: denn der Gesetzgeber hat die steuerliche Berichtigungspflicht in § 153 AO durch einen Absatz 4 erheblich erweitert.

Berichtigungspflicht auch nach Steuerprüfung

Schon bislang galt, dass Steuerpflichtige ihre steuerliche Erklärung berichtigen müssen, wenn sie nachträglich vor Ablauf der steuerlichen Erklärungspflicht erkennen, dass ihre bisherige Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit beruht, weil hier der Weg zur Legalität zurück ohnehin nur über die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) möglich ist. Aber selbst wenn nur fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, die man erst später bemerkt, müssen nunmehr Steuererklärungen nicht mehr nur dann berichtigt werden, wenn man selbst den Fehler entdeckt, sondern auch dann, wenn Prüfungsfeststellungen in einem bestandskräftigen Steuerbescheid umgesetzt worden sind und der zugrundeliegende Sachverhalt Auswirkungen auf andere Steuererklärungen hat, die nicht Gegenstand der Prüfung waren. Die Neuregelung soll insbesondere der Beschleunigung von Anschlussprüfungen dienen, indem der Steuerpflichtige verpflichtet wird, Steuererklärungen selbstständig an die Vorprüfung anzupassen, damit der Prüfer sich auf neue Sachverhalte konzentrieren kann.

Ein Verstoß gegen die (erweiterte) Berichtigungspflicht nach § 153 AO kann im Ernstfall den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach sich ziehen, was dann steuerliche Haftungsbescheide auch gegen die Organe der Unternehmen zur Folge haben kann.

Internes Kontrollsystem (IKS) erforderlich

Was bedeutet das nun für die Unternehmen? Ohne ein internes Kontrollsystem (IKS) als Baustein eines umfassenden Compliance Management Systems sollte man heute in keinem Fall mehr unterwegs sein, wie schon ein Anwendungserlass der Finanzverwaltung aus 2016 verdeutlicht hat. Denn die Existenz eines IKS kann entscheidende Rolle für die Frage spielen, ob der Fiskus dem Steuerpflichtigen bei Feststellung eines Mehrergebnisses in einer Betriebsprüfung Vorsatz oder Leichtfertigkeit bei der Bewältigung seiner steuerlichen Angelegenheiten unterstellt, was dann zu einer Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit führen kann, oder ob man bei wegen der Existenz eines ausgereiften IKS dann lediglich einfache Fahrlässigkeit zugutehält, die nicht zu einer Ahndung führt. Ohne IKS navigiert man dagegen angesichts der immer größer werdenden Regeldichte im steuer- und steuerstrafrechtlichen Blindflug.

Das IKS sollte in jedem Falle der Neuregelung des § 153 Absatz 4 AO angepasst werden, indem Betriebsprüfungsberichte nach Abschluss der Betriebsprüfung sorgfältig ausgewertet werden, ob Berichtigungsbedarf auch für die Zeiträume besteht, in auf die sich die Betriebsprüfung nicht bezog, die aber noch nicht festsetzungsverjährt sind. Auch empfiehlt es sich, gegen Änderungsbescheide Rechtsmittel einzulegen, wenn man zur steuerlichen Einordnung eine abweichende Rechtsauffassung vertritt. Sollten Zweifel über den notwendigen Umfang der Berichtigung bestehen, empfiehlt es sich dringend, die Nacherklärung in der sicheren Form einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO auszugestalten. Denn wenn der Steuerpflichtige der Nacherklärungspflicht nach § 153 AO nicht nachkommt, droht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen!

Um gegebenenfalls Nachholbedarf im Unternehmen bezüglich Tax Compliance zu identifizieren und umzusetzen, ist in jedem Fall qualifizierte rechtliche Beratung zu empfehlen.

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