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Ziel der Bundesregierung ist es, bis 2045 ein klimaneutrales Deutschland zu garantieren. Dabei ist es notwendig, von fossilen Brennstoffen unabhängig zu werden und zu erneuerbaren Energien zu greifen. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch als Gesetz für Erneuerbares Heizen bekannt, wird ab 2028 eine verbindliche Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Heizungen vorgesehen. Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Gesetz zusammengefasst.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentrales Instrument der deutschen Klimapolitik, das die energetischen Anforderungen an Gebäude regelt. Es trat am 1. November 2020 in Kraft und vereint die bisher geltenden Vorschriften aus der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Damit leistet es einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung und zur Reduktion von CO₂-Emissionen.
Das Gebäudeenergiegesetz fasst verschiedene Regelungen zusammen, die zuvor getrennt in der EnEV, dem EEWärmeG und dem EnEG enthalten waren. Dadurch soll eine einheitliche und einfachere Handhabung für Bauherren, Planer und Eigentümer ermöglicht werden.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV regelte bisher die energetischen Mindestanforderungen an Gebäude, um den Energiebedarf für Heizung, Lüftung, Kühlung und Warmwasser so gering wie möglich zu halten. Dabei wurden sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude betrachtet, und es wurden Anforderungen an die Dämmung und die Effizienz der Heizungsanlagen gestellt.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das EEWärmeG verpflichtete Bauherren, den Wärmebedarf neuer Gebäude anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Dieses Wärmegesetz kann durch den Einsatz von Solarthermie, Wärmepumpen, Biomasse oder anderen erneuerbaren Technologien erfüllt werden.
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
Das EnEG bildete die rechtliche Grundlage für die Energieeinsparverordnung und legte die Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudesektor fest. Ziel war es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und somit den Energieverbrauch insgesamt zu reduzieren.
Um den Energieverbrauch im Gebäudebereich nachhaltig zu reduzieren, stellt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) strenge Anforderungen an Neubauten für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude gleichermaßen. Alle ab 2023 neu gebauten Gebäude müssen demnach den Anforderungen eines Niedrigstenergiehauses entsprechen, ergo einem Effizienzhaus 55. Konkret umfasst dies unter anderem folgende Anforderungen:
• Niedrigstenergiegebäudestandard: Dieser Standard soll sicherstellen, dass Neubauten möglichst wenig Energie verbrauchen. Damit wird angestrebt, sowohl die CO2-Emissionen zu reduzieren als auch den Energieverbrauch deutlich zu senken.
• Primärenergiebedarf und Gebäudehülle: Der Primärenergiebedarf definiert die Menge an Energie, die zum Kühlen, Beheizen, Belüften und zur Versorgung mit Warmwasser benötigt wird. Ein niedriger Primärenergiebedarf ist ein Indikator für die hohe Energieeffizienz eines Gebäudes.
• Heizungen: Seit 2024 dürfen ausschließlich Heizungen, die mit mindestens 65 % von erneuerbaren Energien gespeist werden, installiert werden. Demnach sind Ölheizungen verboten und dürfen nur mit individuellen Ausnahmen genutzt werden.
• Erneuerbare Energien: Bauherren sind verpflichtet, den Wärme- und Kältebedarf eines Neubaus zumindest teilweise durch erneuerbare Energien zu decken, etwa durch Solarthermie, Photovoltaik oder Wärmepumpen.
Gerne beraten wir Sie umfassend zu den Möglichkeiten bei Neubauten. Unsere Ansprechpartner unterstützen Sie beim Ausfüllen des notwendigen GEG-Nachweises oder für Anforderungen möglicher KFW-Förderungen.