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In einer Zeit, in der die Digitalisierung zunehmend alle Bereiche des Geschäftslebens durchdringt, ist die Einführung der E-Rechnung ein bedeutender Schritt für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen gleichermaßen.
Eine E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung gewährleistet, insbesondere können Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch in die verarbeitenden Systeme importiert werden. Es wird damit gerechnet, dass sich in der Praxis Hybridformate durchsetzen, die neben dem für das menschliche Auge nicht lesbaren strukturieren Datensatz z. B. eine PDF-Datei zur Ansicht mitbringen (sog. ZUGFeRD-Format ab Version 2.0).
Ebenfalls ab 2025 sind Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland)
Durch die gesetzliche Neuregelung haben alle inländischen Unternehmer bereits ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit, Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland als E-Rechnung zu erteilen, ohne dass der Empfänger zustimmen muss. Damit wird der bisherige Vorrang der Papierrechnung abgelöst.
Der Leistungsempfänger benötigt für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Daher muss jeder Unternehmer ab dem 01.01.2025 – vor allem technisch – in der Lage sein, eine E-Rechnung zu empfangen.
Um eine E-Rechnung auf elektronischem Weg entgegennehmen zu können, genügt es regelmäßig, wenn der Rechnungsempfänger über ein E-Mail-Postfach verfügt. Andere denkbare Wege sind die Möglichkeit zum Download oder (noch wenig verbreitet) die Bereitstellung über elektronische Schnittstellen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass es hilfreich ist, möglichst eine zentrale E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang zu verwenden. Dies vereinfacht die weiteren Prozessschritte und reduziert die Fehleranfälligkeit. Die Herstellung der technischen Empfangsbereitschaft ab dem 01.01.2025 dürfte somit für den weitaus größten Teil der Unternehmen keine allzu große Hürde darstellen.
Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten sind die sog. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu beachten. Im Kontext der E-Rechnung bedeutet dies, dass der strukturierte Teil einer E‑Rechnung so aufzubewahren ist, dass dieser in seinem ursprünglichen Format vorliegt und u. a. die Anforderungen an die Unveränderbarkeit, Lesbarkeit, etc. für die Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren erfüllt werden.
An dieser Stelle stehen v. a. kleinere Unternehmen regelmäßig vor der Frage, wie sie diesen Anforderungen nachkommen können, um für spätere Prüfungen der Finanzverwaltung gerüstet zu sein. Je nach Organisation des Rechnungswesenprozesses empfiehlt sich in Abstimmung mit dem Steuerberater und/oder EDV-Systempartner die Beschaffung interner DMS- oder Archivsysteme bzw. die Nutzung von Angeboten der Steuersoftwareanbieter wie z. B.: DATEV UnternehmenOnline, Addison OneClick, usw.
Die E-Rechnung ist ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen. Mit der fortschreitenden technologischen Entwicklung werden sich die Möglichkeiten und Vorteile der E-Rechnung weiter verbessern. Sie ist damit mehr als nur ein Ersatz für das herkömmliche Papierdokument; sie stellt den Beginn einer kompletten Transformation des Rechnungswesens dar. Unternehmen schaffen damit auch eine technologische und organisatorische Basis für künftige nationale und internationale Meldeverfahren (z. B. die geplante transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen in Echtzeit an die Finanzverwaltung voraussichtlich ab 2028).