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Die Investitionsklausel als Instrument zur Rettung der Unternehmensnachfolge
Niclas Lauterbach, SCHEIDLE & PARTNER

Die Investitionsklausel als Instrument zur Rettung der Unternehmensnachfolge

Niclas Lauterbach ist Diplom-Finanzwirt und Steuerberater bei der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE
Niclas Lauterbach ist Diplom-Finanzwirt und Steuerberater bei der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE

Diplom-Finanzwirt Niclas Lauterbach, Steuerberater der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER, zeigt, wie im Erbfall die „Steuerfalle“ einer zu hohen Liquidität im Unternehmen durch Anwendung der Investitionsklausel des § 13b Abs. 5 ErbStG vermieden werden kann.

Unternehmerische Nachfolge verläuft nicht immer planmäßig. Gerade bei einem plötzlich eintretenden Erbfall zeigt sich, wie stark die erbschaft- und schenkungsteuerliche Belastung von der Vermögensstruktur des Unternehmens abhängt. Aus steuerlicher Sicht ist die Höhe des Verwaltungsvermögens eines Unternehmens ein entscheidender Faktor für die Erbschaftsteuer.

Während produktives Betriebsvermögen grundsätzlich von den Verschonungsregelungen der §§ 13a ff. ErbStG profitieren kann, unterliegt Verwaltungsvermögen – etwa vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder überschüssige Liquidität – der vollen Besteuerung. Im Rahmen des sogenannten 90-Prozent-Tests kann ein hoher Verwaltungsvermögensanteil im Worst Case sogar dazu führen, dass auch das operative Betriebsvermögen vollständig steuerpflichtig wird. Maßgeblich ist dabei nach dem Stichtagsprinzip des Erbschaftsteuerrechts die Vermögenszusammensetzung am Todestag des Unternehmers.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber mit der Investitionsklausel des § 13b Abs. 5 ErbStG ein Instrument geschaffen, das Unternehmer und ihre Nachfolger kennen sollten.

Durchbrechung des Stichtagsprinzips

§ 13b Abs. 5 ErbStG ermöglicht es bei Erwerben von Todes wegen, Verwaltungsvermögen rückwirkend als begünstigtes Vermögen zu behandeln. Voraussetzung ist, dass der Erwerber dieses Verwaltungsvermögen oder vorhandene Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in Vermögensgegenstände investiert, die kein Verwaltungsvermögen darstellen und unmittelbar einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen. In Betracht kommen insbesondere Investitionen in betrieblich genutzten Grundbesitz, Maschinen oder vergleichbare Wirtschaftsgüter.

Der Investitionsplan als Schlüssel

Zentrale Voraussetzung für die Anwendung der Investitionsklausel ist ein vorgefasster Investitionsplan des Erblassers, der bereits im Zeitpunkt des Todes bestanden haben muss. Nur wenn die spätere Investition des Erwerbers auf diesem Plan beruht, entfällt die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend.

Zwar macht das Gesetz keine formalen Vorgaben, die Finanzverwaltung verlangt jedoch einen hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Plan. Aufgrund der Feststellungslast des Erwerbers empfiehlt sich daher dringend eine schriftliche Fixierung, aus der Art und Ziel der geplanten Investitionen hervorgehen. Auch bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kann die Investitionsklausel greifen, sofern der Erblasser auf der jeweiligen Ebene Einfluss auf die Investitionsentscheidung hatte.

Bedeutung für die Nachfolgepraxis

Die Investitionsklausel ist ein oft übersehenes Notfallinstrument für den Erbfall. Sie gewinnt insbesondere dann an Bedeutung, wenn Unternehmen aus betrieblichen Gründen hohe Liquiditätsbestände vorhalten oder Investitionen zwar geplant, aber noch nicht umgesetzt sind. Ein rechtzeitig vorbereiteter Investitionsplan kann so auch nach Eintritt des Erbfalls noch helfen, gravierende steuerliche Nachteile zu vermeiden. Für Unternehmer gehört er daher in jede professionelle Nachfolgeplanung. Die Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER berät seit Jahrzehnten Unternehmer bei der vorausschauenden Planung und Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge im Erbfall.

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