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Bauverträge bringen für Unternehmen häufig ein hohes finanzielles Risiko mit sich. Insbesondere die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers kann vor allem dann zu erheblichen Problemen führen, wenn der Auftraggeber Abschlagszahlungen verweigert. In solchen Fällen bleibt der Unternehmer auf den offenen Rechnungen sitzen, während er gleichzeitig grundsätzlich zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet ist. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsengpässen und im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen.
Ein wichtiges Mittel zur Absicherung in solchen Situationen ist die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB. Dieses Instrument schützt Bauunternehmen, Architekten, Ingenieure und Bauträger, indem es ihnen ermöglicht, eine Sicherheit in Höhe der vertraglich vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung zu verlangen zuzüglich eines Aufschlags von 10% für Nebenforderungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bereits erbrachten Leistungen mangelfrei sind.
Die gesetzliche Regelung, welche in ihrer ursprünglichen Form Ende der neunziger Jahre erstmals in das BGB eingeführt wurde, wird in der Praxis jedoch oft zu spät oder gar nicht genutzt. Dies ist insbesondere bedenklich, da die gesamte Baubranche heute, in Zeiten steigender Zinsen, hoher Baukosten und einer schwächelnden Konjunktur, zunehmend durch Insolvenzen bedroht ist. Die Bauhandwerkersicherheit stellt in solchen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein effektives und einklagbares Mittel dar, um Vergütungsansprüche abzusichern.
Zudem ist diese Regelung zwingendes Recht, das heißt, sie kann weder durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch abgeändert werden. Der § 650f BGB gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge, allerdings nicht für Verträge mit juristischen Personen öffentlichen Rechts, Verbraucherbauverträge oder Bauträgerverträge mit Verbraucherbeteiligung.
Die Inanspruchnahme der Sicherheit ist jedoch insbesondere dann nicht unproblematisch, wenn die Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gestellt wird. In diesem Fall muss das Kreditinstitut nur zahlen, wenn der Auftraggeber entweder ein Anerkenntnis abgibt oder durch Urteil zur Zahlung verurteilt wird.
Wird die Sicherheit nicht gestellt, nachdem dem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt wurde, hat der Auftragnehmer grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht und kann den Vertrag kündigen, was dessen Rechtsposition zusätzlich stärkt.
Komplex wird es, wenn der Vertrag aufgrund der nicht erbrachten Sicherheit gekündigt wird. In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit Mängeln an bereits erbrachten Leistungen umzugehen ist. Mit Urteil aus April 2025 hat der BGH dazu entschieden, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung hier ablehnen kann, jedoch einen Abzug von der auf die erbrachte Leistung entfallenden Vergütung hinnehmen muss.
Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB ist ein nahezu unverzichtbares Werkzeug, um Auftragnehmer vor den finanziellen Risiken ihrer Vorleistungen zu schützen. Für eine effektive und rechtssichere Nutzung sollten Auftragnehmer jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen und gegebenenfalls rechtzeitig die Sicherheit fordern.