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Seit 2002 regelt § 48 EStG den Steuerabzug bei Bauleistungen für Unternehmer als Auftraggeber – die sog. Bauabzugsteuer. Sie ist ein Instrument des Staates zur Sicherung von Steueransprüchen aus dem Baugewerbe. Ziel ist es, Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit einzudämmen, indem ein prozentualer Anteil der Vergütung vom Auftraggeber direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Der Steuerabzug durch den Unternehmer entfällt, wenn der Auftragnehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Diese wird vom Finanzamt für einen befristeten Zeitraum ausgestellt und bestätigt, dass der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Die aktuelle Gültigkeit kann unter dem EIBE-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern geprüft werden.
Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, ist ein Unternehmer als Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, 15% der Rechnungssumme einzubehalten und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abzuführen.
Dieser Steuerabzug gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer im Inland oder Ausland ansässig ist. Der Abzug ist für alle Unternehmer i.S. des § 2 UStG als Auftraggeber verpflichtend und gilt somit auch für Kleinunternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Land- und Forstwirte. Auch für Unternehmer, welche selbst nur umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen, z.B. Ärzte und Zahnärzte, ist § 48 EStG anzuwenden.
§ 48 EStG begründet erhebliche Pflichten für den Auftraggeber von Bauleistungen. Der Auftraggeber haftet für nicht einbehaltene bzw. nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge. Daher ist es wichtig, bereits vor Beginn der Bauleistungen eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Auftragnehmer anzufordern, den ausgestellten Zeitraum zu prüfen und diese für den späteren Nachweis gegenüber dem Finanzamt im Rahmen einer Prüfung aufzubewahren.
Sollte die Freistellungsbescheinigung vom Auftragnehmer nicht vorgelegt werden können, was oft bei Unternehmen mit Sitz im Ausland der Fall ist, ist der Steuerabzug pflichtgemäß durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von erbrachten Bauleistungen nach § 13b UStG, bei denen der Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer ist und die Rechnungsstellung netto, ohne Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, die fiktive Bemessungsgrundlage der Bauabzugsteuer inkl. Umsatzsteuer zu ermitteln ist.
Als Bauleistungen gelten dabei alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen z.B. auch der Umbau von Praxisräumen oder vermieteter Wohnungen.
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entfällt, wenn von einem Auftraggeber an den Auftragnehmer jährlich Aufträge im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro vergeben werden. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro für Auftraggeber, welche selbst ausschließlich Vermietungsumsätze erzielen und mehr als zwei Mietwohnungen vermieten.
Sollte die Freigrenze für Aufträge an einen Auftragnehmer im laufenden Jahr überschritten werden, ist die Bauabzugsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen. Dabei wird die Rechnungssumme, welche zum Überschreiten der Freigrenze führt, zum Ausgleich der Steuerverbindlichkeit auf das gesamte Auftragsvolumen herangezogen. Ist diese nicht ausreichend, entfällt die Abzugsverpflichtung für den übersteigenden Differenzbetrag insoweit.
Bei den Auftragnehmern werden die einbehaltenen und abgeführten Beträge aus der Bauabzugssteuer auf offene Ertragsteuern angerechnet. Eine Verrechnung mit offenen Steuerzahlungen erfolgt automatisch seitens des Finanzamts. Eine Erstattung der nicht verrechneten Bauabzugsteuer an den Auftragnehmer erfolgt allerdings nur auf dessen elektronischen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Anmeldung der Steuer. Auftragnehmern ist eine Überwachung der Frist daher zu empfehlen, um einen möglichen Ausfall zu vermeiden.
Wegen der bestehenden Haftungsfalle für Auftraggeber von Bauleistungen ist es im Einzelfall zu empfehlen, bei Unklarheiten den Rat eines Steuerberaters einzuholen.