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„Wir gehen davon aus, dass bestimmte unserer Patente nach Ende des Ukrainekriegs dort beim Wiederaufbau eine gewisse Bedeutung haben könnten. Können wir die jetzt schon irgendwie rechtssicher anmelden?“
Sofern bereits Patentanmeldungen oder erteilte Patente in anderen Staaten, insbesondere Deutschland oder der Europäischen Union, existieren, können Auslandsanmeldungen, zum Beispiel in der Ukraine, auf der Basis dieser bestehenden Patentanmeldungen eingereicht werden, und zwar unter Inanspruchnahme der deutschen Priorität. Dies ist allerdings nur binnen eines Jahres nach dem Anmeldetag der Erstanmeldung möglich.
Auf den Gegenstand von Patentanmeldungen oder Patenten, die älter als ein Jahr sind, kann die Priorität nicht mehr in Anspruch genommen werden. Falls die Erstanmeldungen schon älter als 18 Monate sind, und somit bereits veröffentlicht worden sind, können rechtsgültige Auslandsanmeldungen nicht mehr eingereicht werden. Für diesen Fall lassen sich diese Patente also nicht mehr auf die Ukraine ausdehnen.
Falls jedoch Produkte im Rahmen des Wiederaufbaus der Ukraine aus einem Land kommen, in welchem Patentschutz besteht, kann das Patent dort durchgesetzt werden und dem Patentverletzer die Herstellung der Produkte und der Export in die Ukraine verboten bzw. unter die Voraussetzung einer Lizenz gestellt werden.
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