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„Der Inhaber eines Kundenbetriebs ist überraschend verstorben. Im Zuge der ‚Aufräumarbeiten‘ wurde nun ein verschleppter Konkurs festgestellt. Wer haftet dafür? Die Erben?“
Vorab kann man festhalten: Es hängt sehr viel von der Rechtsform ab. So ist die Erbenhaftung in einem Einzelunternehmen eine andere als zum Beispiel in einer GmbH. Wiederum unterschiedlich ist die Haftung in einer Personengesellschaft im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft. Wie die Haftung der Erben aussieht, sei hier kurz skizziert:
Erbt der Unternehmenserbe ein Einzelunternehmen, so haftet er grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die damit hinterlassenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens. Allerdings ist hier die Haftung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und nach Erbrecht (BGB) zu unterscheiden. Führt der Erbe das Geschäft gar nicht fort und liquidiert es oder führt er zwar fort, aber ändert den Firmennamen, fällt eine Haftung zumindest nach HGB weg. Außerdem kann er nach dem Tod des Unternehmensinhabers zum Handelsregister die Erklärung einreichen, dass er für die im Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers nicht haften werde. Sodann verbleibt aber eine Haftung nach Erbrecht. Dies bedeutet, dass dann die Haftung auf das Vermögen beschränkt ist, was der verstorbene Unternehmensinhaber hinterlassen hat. Will der Erbe aber auch erbrechtlich nicht haften, muss er das Erbe ausschlagen.
Sind mehrere Erben Miterben eines Einzelunternehmens, müssen sie gemeinsam über die Frage entscheiden, ob sie das Unternehmen fortführen oder einstellen wollen. Das Gesetz räumt den Unternehmenserben insgesamt eine Bedenkzeit von drei Monaten ab Kenntnis vom Tod des Unternehmensinhabers ein, in welcher sie sich überlegen können, ob sie den Betrieb einstellen oder weiterführen wollen. Diese Zeit muss intensiv genutzt werden, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelunternehmens zu ermitteln, die Erfolgsaussichten des Geschäftskonzepts zu prüfen und dann eine Entscheidung zu fällen.
In die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens können auch solche Verpflichtungen fallen, die dadurch entstehen, dass der Einzelunternehmer, obwohl er bereits zahlungsunfähig war, sich in weiteren Verträgen verpflichtet hat. Hat der verstorbene Einzelunternehmer zum Beispiel Ware bestellt, bei der er wusste, dass er sie nicht würde bezahlen können, hätte er sich gegenüber den Lieferanten schadensersatzpflichtig gemacht. Auch dieser Schadensersatzanspruch seitens der Gläubiger wird von den Unternehmenserben, wenn sie das Einzelunternehmen unter Beibehaltung des Firmennamens fortführen und keine Haftungsbeschränkung im Handelsregister veröffentlichen, „geerbt“. Auch erbrechtlich erben sie diese Schulden, es sei denn, sie schlagen das Erbe aus.
Anders ist dies beispielsweise bei einer Kapitalgesellschaft wie einer GmbH. Stirbt hier der Alleingesellschafter, so fällt den Erben allenfalls der Geschäftsanteil zu. Durch den Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils entsteht jedoch keine persönliche Haftung für die Schulden in der GmbH. Denn hier greift die mit einer GmbH verbundene beschränkte Haftung. Anders ist das aber, wenn der GmbH-Gesellschafter zugleich Geschäftsführer war und es versäumt hatte, rechtzeitig Insolvenz anzumelden. Denn dann schreibt die Insolvenzordnung vor, dass ein Geschäftsführer persönlich für alle Ausgaben der GmbH haftet, die er während der Krisenphase der GmbH noch zu Lebzeiten verantwortet hat. Denn diese Ausgaben während der Insolvenzreife müssen vom Geschäftsführer einer GmbH aus dem privaten Vermögen an die Insolvenzmasse erstattet werden; insofern wird der Insolvenzverwalter diese dann bei den Erben einfordern, es sei denn, die Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Haben sie es nicht ausgeschlagen, kann der Insolvenzverwalter auch nur auf die Vermögensmasse zugreifen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer hinterlassen hat.
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