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„Wie berechnet man die Gebühr für die Nutzung eines Patents? Geht das nach Laufzeit? Wir würden gern etwas ausprobieren, aber möchten uns nicht zu lange festlegen, falls es doch nicht klappt?“
Für die Aufrechterhaltung von anhängigen Patentanmeldungen oder erteilten Patenten sind jährlich anfallende Aufrechterhaltungsgebühren (sogenannte Jahresgebühren) beim jeweils zuständigen Patentamt zu entrichten. Die Fälligkeit der Jahresgebühren richtet sich dabei nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung. Wird eine Jahresgebühr innerhalb einer gesetzlich normierten Zahlungsfrist, die beispielsweise bei deutschen Patentanmeldungen zwei Monate nach Fälligkeit beträgt, nicht entrichtet, erlischt die Patentanmeldung oder das Patent. Das Erlöschen einer Patentanmeldung oder eines erteilten Patents durch Nichtzahlung einer fällig gewordenen Jahresgebühr kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das heißt, wenn einmal eine fällige Jahresgebühr nicht entrichtet wird, erlischt das Schutzrecht, ohne, dass es zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt werden könnte. Es ist daher möglich, sozusagen probeweise eine Patentanmeldung auf eine Erfindung zu hinterlegen und die Anmeldung durch Nichtzahlung einer Jahresgebühr verfallen zu lassen, wenn beispielsweise das Projekt der beanspruchten Erfindung nicht mehr weiterverfolgt wird.
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